Gang in die Homeoffice-Küche nicht unfallversichert

Der Weg von einem Arbeitsplatz im Homeoffice zur Küche zählt zum persönlichen Lebensbereich und ist nicht gesetzlich unfallversichert, so das Bundessozialgericht (BSG). Die Risiken der privaten Wohnung habe der Arbeitnehmer und nicht der Arbeitgeber zu verantworten.

Im konkreten Fall war eine Frau aufgrund einer Dienstvereinbarung mit ihrem Arbeitgeber in einem gesonderten Raum im Dachgeschoss ihrer Wohnung an einem Telearbeitsplatz tätig. Als sie den Arbeitsraum verließ, um sich in der Küche eine Etage tiefer ein Glas Wasser zu holen, rutschte sie auf der Treppe aus und verletzte sich. Die Unfallkasse erkannte den Sturz nicht als Arbeitsunfall an und wurde in dieser Einschätzung vom BSG bestätigt. Es liege kein Arbeitsunfall vor, denn die Frau sei auf dem Weg in die Küche nicht auf einem Betriebsweg, sondern in ihrem persönlichen Lebensbereich verunglückt. Der Gang sei eine typisch eigenwirtschaftliche und damit nicht versicherte Tätigkeit gewesen.

Zwar führe die arbeitsrechtliche Homeoffice-Vereinbarung zu einer Verlagerung von dem Unternehmen dienenden Verrichtungen in den häuslichen Bereich. Trotzdem bleibe der Charakter einer Wohnung als „private, nicht versicherte Lebenssphäre“ erhalten. Mögliche Risiken habe der Arbeitnehmer und nicht der Arbeitgeber zu verantworten. Außerdem sei es den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung kaum möglich, außerhalb der Betriebsstätten der Arbeitgeber präventive, gefahrenreduzierende Maßnahmen zu ergreifen.

BSG vom 5.7.2016 – B 2 U 5/15 R