Neues zum Mutterschutz

Geltungsbereich

Aktuell gilt das Mutterschutzgesetz nur für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit ausüben oder in Heimarbeit beschäftigt sind.

Ab 1. Januar 2017 soll dieser Personenkreis gemäß § 1 Absatz 2 MuSchG deutlich ausgeweitet und der Lebenswirklichkeit vieler werdender Mütter angepasst werden. Zukünftig soll der Mutterschutz auch für Schülerinnen und Studentinnen gelten, soweit die jeweilige Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf von Ausbildungsveranstaltungen verpflichtend vorgibt. Zudem sollen die neuen mutterschutzrechtlichen Regelungen unter anderem auch gelten für

  • Teilnehmerinnen des Jugend- beziehungsweise Bundesfreiwilligendienstes,
  • Frauen mit einer Behinderung, die in einer Behindertenwerkstatt beschäftigt sind und
  • Entwicklungshelferinnen.

Die Ausweitung auf Frauen, die bisher keinen Mutterschutz in Anspruch nehmen konnten, ist ein Kernstück der geplanten Reform. Nach wie vor sollen Beamtinnen, Richterinnen oder Soldatinnen nicht unter das Mutterschutzgesetz fallen, auch wenn die einschlägigen Vorschriften für diese Berufsgruppen, wie zum Beispiel das Beamtengesetz, angepasst werden sollen.