Beitragsfreiheit bei Pauschalversteuerung

Zeitpunkt für die Beurteilung der Arbeitsentgelteigenschaft

Eine vom Arbeitgeber selbst erst im Nachhinein geltend gemachte Steuerfreiheit bzw. Pauschalbesteuerung wirkt sich auf die beitragsrechtliche Behandlung der Arbeitsentgeltbestandteile nur dann aus, wenn der Arbeitgeber die von ihm vorgenommene steuerrechtliche Behandlung noch steuerwirksam ändern kann. Um einen weitest gehenden Gleichklang mit dem Steuerrecht sicherzustellen, sind Änderungen der steuerrechtlichen Behandlung von Arbeitsentgeltbestandteilen, die der Arbeitgeber bis zur Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung zum letzten Tag des Monats Februar des Folgejahres (§ 41b EStG) selbst vorgenommen hat, bei der Feststellung der Arbeitsentgelteigenschaft zu berücksichtigen, und zwar sowohl in versicherungs- als auch in beitragsrechtlicher Hinsicht.

Dabei kommen zum einen die Fälle in Betracht, in denen der Arbeitgeber eine unzutreffende steuer- und beitragsfreie Behandlung von Arbeitsentgeltbestandteilen durch eine nachträgliche Pauschalbesteuerung korrigiert. Zum anderen werden auch die Fälle erfasst, in denen Zuwendungen zunächst zulässig steuer- und beitragsfrei behandelt und nachträglich pauschalbesteuert werden (beispielsweise Zuwendungen anlässlich von Betriebsveranstaltungen). Da es sich insoweit um eine gesetzliche Änderung handelt, die am 22. April 2015 in Kraft getreten ist, ist ab diesem Zeitpunkt danach zu verfahren.