Neues zum Mutterschutz

Verbot von Mehr-, Nacht- und Sonntagsarbeit

Die Kernaussagen zum Verbot von Mehr-, Nacht- und Sonntagsarbeit sollen im Wesentlichen erhalten bleiben. Nach den neuen §§ 4, 5 MuSchG sollen auch zukünftig gelten:

  • Während der gesamten Schwangerschaft und der Stillzeit dürfen Frauen unter 18 Jahren nicht länger als 8 Stunden täglich/80 Stunden in der Doppelwoche bzw. Frauen, die älter als 18 Jahre sind, nicht länger als 8,5 Stunden täglich/90 Stunden in der Doppelwoche beschäftigt werden.
  • Schwangere und stillende Frauen dürfen nicht zwischen 20:00 und 06:00 Uhr beschäftigt werden.
  • Schwangere und stillende Frauen dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden.

Zwar dürfen die Frauen, wenn sie ausdrücklich einverstanden sind, demnächst auch bis 22:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen eingesetzt werden. Jedoch sollen nun zwei weitere Voraussetzungen gelten, die hohe praktische Bedeutung haben und die beide einzuhalten sind:

Erstens muss es ärztlich attestiert werden, dass nichts gegen die geplante Tätigkeit außerhalb der Schutzzeiten spricht. Zweitens soll jede Alleinarbeit ausdrücklich ausgeschlossen sein. Als Arbeitgeber wären Sie dann verpflichtet, nicht nur die Schwangerschaft Ihrer Mitarbeiterin bei den zuständigen Behörden unverzüglich anzuzeigen, sondern auch, wenn Sie beabsichtigen, eine schwangere oder stillende Frau an Sonn- und Feiertagen oder bis 22:00 Uhr zu beschäftigen. Zudem müssten Sie den Vorgang vollständig dokumentieren, bei Bedarf vorzeigen können und sämtliche Unterlagen mindestens zwei Jahre aufbewahren.

Diese Regelungen sollen ab 1. Januar 2017 für alle Branchen und Tätigkeiten gelten, unabhängig von der Betriebsgröße und sinngemäß auch für Ausbildungsverhältnisse. Die Sonderstellung bestimmter Berufszweige wie zum Beispiel der Gastronomie oder der Landwirtschaft soll aufgehoben werden.  

Praxistipps:

Bevor Sie als Arbeitgeber zukünftig schwangere oder stillende Frauen an einem Sonntag oder im Spätdienst beschäftigen, sollten Sie sich unbedingt und ohne Ausnahme eine ärztliche Bestätigung vorlegen lassen und diese zu den Akten nehmen. Ohne Zustimmung eines Arztes könnte ein Verstoß gegen ein Beschäftigungsverbot ein erhebliches Bußgeld zur Folge haben. Zudem müssten Sie eine gesonderte Gefährdungsanalyse vornehmen.

Unabhängig davon hätten Sie sicherzustellen, dass die schwangere Frau außerhalb der Schutzzeiten zu keinem Zeitpunkt allein arbeitet. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind Ausnahmen nicht vorgesehen.

Eine schwangere oder stillende Frau kann ihre Bereitschaft, an Sonn- und Feiertagen oder bis 22:00 Uhr zu arbeiten, jederzeit, ohne Ankündigungsfrist und ohne weitere Voraussetzungen widerrufen. Arbeitsrechtliche Sanktionen wären in diesen Fällen unzulässig.