Sind Kopien erlaubt, darf kein Rechtsanwalt die Personalakte einsehen

Arbeitnehmer haben nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) das Recht, in die über sie geführten Personalakten Einsicht zu nehmen. Sie können hierzu ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen (§ 83 Absatz 1 BetrVG). Dies gilt allerdings nicht für einen Rechtsanwalt – zumindest dann nicht, wenn der Arbeitnehmer vom Inhalt der Akte Kopien machen darf.

Im vorliegenden Fall klagte ein Lagerist, der nach einem Betriebsübergang bei einem anderen Arbeitgeber tätig ist. Der bisherige Arbeitgeber hatte ihn abgemahnt und wies seinen Antrag, gemeinsam mit seinem Rechtsanwalt Einsicht in die Personalakte zu nehmen, mit dem Hinweis auf sein Hausrecht ab. Dem Mitarbeiter wurde aber gestattet, Kopien von den Schriftstücken in seiner Personalakte anzufertigen.

Sowohl das Bundesarbeitsgericht (BAG) als auch die Vorinstanzen hielten das für ausreichend. Der neue Arbeitgeber sei an die Entscheidung des bisherigen gebunden, dass sich der Beschäftigte Kopien von den Dokumenten machen dürfe. Der Kläger habe somit „ausreichend Gelegenheit“, anhand der Kopien den Inhalt der Personalakte mit seinem Rechtsanwalt zu erörtern.

BAG vom 12.7.2016 – 9 AZR 791/14