Neues zum Mutterschutz

Ausnahmen von der Sofortmeldepflicht

Leiharbeitnehmer

Arbeitgeber, die als Verleiher Arbeitnehmer im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen, müssen keine Sofortmeldung abgeben, da die entliehenen Arbeitnehmer in allen Wirtschaftsbereichen tätig sein können und insofern diese Arbeitgeber nicht eindeutig einem Wirtschaftsbereich, der zur Abgabe einer Sofortmeldung verpflichtet ist, zugeordnet werden können.

Jugendherbergen

Jugendherbergen verfolgen ausschließlich gemeinnützige Zwecke und sind nicht dem Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe zuzuordnen; deshalb besteht für Jugendherbergen keine Pflicht zur Abgabe von Sofortmeldungen.

Fleischwirtschaft

Sofern in Einzelhandelsunternehmen nur in geringem Umfang mit Fleisch/Fleischwaren gehandelt wird oder diese Produkte nicht den Schwerpunkt des Sortiments, des Umsatzes oder des Personaleinsatzes darstellen (z.B. vom Personal befüllte Selbstbedienungsfleischtheken bei Lebensmitteldiscountern), besteht für diese Arbeitgeber grundsätzlich keine Sofortmeldepflicht. Gleiches gilt, sofern in Einzelhandelsunternehmen einzelne Mitarbeiter ausschließlich oder überwiegend mit dem Fleischverkauf beschäftigt sind, wobei der Fleischverkauf und auch der Personaleinsatz der Mitarbeiter vom Umsatz und Umfang her nicht überwiegen (Fleischtheken in Supermärkten). Bei selbständigen Fleischverarbeitungsunternehmen oder sofern Fleischtheken in Tochterunternehmen ausgegliedert sind (Fleischwerk eines Lebensmittelkonzerns, Organisation des Fleischverkaufs in Supermärkten durch ausgegliederte, rechtlich eigenständige Abteilungen), besteht hingegen die Pflicht zur Abgabe von Sofortmeldungen.