Sofortmeldung

Umgang mit der Sofortmeldung

Z ur Verbesserung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung besteht seit dem 1. Januar 2009 die Pflicht zur Abgabe einer Sofortmeldung. Entsprechende Meldungen sind zu erstatten, wenn eine Beschäftigung in einer der folgenden Branchen ausgeübt wird (§ 28a Absatz 4 SGB IV):

  1. im Baugewerbe,
  2. im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
  3. im Personenbeförderungsgewerbe,
  4. im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
  5. im Schaustellergewerbe,
  6. bei Unternehmen der Forstwirtschaft,
  7. im Gebäudereinigungsgewerbe,
  8. bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
  9. bei Unternehmen in der Fleischwirtschaft.

Inzwischen sind die Sofortmeldungen zur Routine geworden. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben daher die kommentierenden Hinweise zum Umgang mit einer Sofortmeldung präzisiert.

Eine Sofortmeldung ist abzugeben, sofern die Kriterien eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses erfüllt sind. Eine Entgeltzahlung ist für die Beurteilung der Frage zur Abgabepflicht einer Sofortmeldung unbedeutend.

Die Sofortmeldung ist vom Arbeitgeber oder durch einen von ihm beauftragten Steuerberater oder ein Service-Rechenzentrum spätestens bei Beschäftigungsaufnahme mittels Datenübertragung direkt an die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) zu übermitteln (§ 7 DEÜV).

Soweit das Beschäftigungsverhältnis ununterbrochen beim selben Arbeitgeber fortbesteht, lösen Änderungen im Versicherungsverhältnis z.B. durch einen Krankenkassen- oder Beitragsgruppenwechsel keine neue Pflicht zur Sofortmeldung aus, auch wenn eine Ab- und Anmeldung zu erstellen ist. Wird hingegen das Beschäftigungsverhältnis beendet und neu aufgenommen, ist spätestens bei Aufnahme der neuen Beschäftigung eine Sofortmeldung abzugeben, sofern die neue Beschäftigung in einem Wirtschaftsbereich der aufgeführten Branchen ausgeübt wird. Dies gilt auch bei einem Wechsel der Beschäftigung innerhalb eines Konzerns.

Bei der Beurteilung von Arbeitgebern, die im Rahmen ihres Erwerbszweckes nur teilweise in den aufgeführten Wirtschaftsbranchen tätig sind, sind für die Abgabe der Sofortmeldung der Unternehmenszweck sowie die wirtschaftliche Tätigkeit des überwiegenden Teils der Beschäftigten maßgeblich. Stehen beide Kriterien in einem Widerspruch zueinander, ist der Zweck des Betriebs entscheidend.