Beitragsfreiheit bei Pauschalversteuerung

Alte und neue Rechtslage

Das 5. SGB IV-Änderungsgesetz, welches am 22. April 2015 in Kraft getreten ist, hat die beitragsrechtliche Behandlung von pauschalbesteuerten Zuwendungen des Arbeitgebers erheblich geändert. So ist seitdem geregelt, dass bestimmte Einnahmen, Zuwendungen und Leistungen nur dann nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, soweit diese vom Arbeitgeber oder von einem Dritten mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert worden sind. Nachdem in der Praxis zahlreiche Fragen aufgekommen sind, sind nun die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in dem Besprechungsergebnis vom 20. April 2016 auf die Auswirkungen eingegangen.

Alte Rechtslage: Möglichkeit zur Pauschalbesteuerung war ausreichend

In der bis zum 21. April 2015 gültigen Fassung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) war es lediglich erforderlich, dass für den Arbeitgeber die Möglichkeit für eine Pauschalbesteuerung bei einer der nachfolgenden Zuwendungen bestand:

  • Sonstige Bezüge nach § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG, die nicht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a SGB IV sind,
  • Einnahmen nach § 40 Absatz 2 EStG (etwa Mahlzeiten im Betrieb und Arbeitslohn aus Anlass von lohnsteuerpflichtigen Betriebsveranstaltungen),  
  • Beiträge nach § 40b EStG in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung (etwa Beiträge für eine Direktversicherung), die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden,
  • Sachprämien nach § 37a EStG.

Sofern also die lohnsteuerlichen Voraussetzungen für die Pauschalbesteuerung der betroffenen Zuwendungen und Bezüge zum Zeitpunkt der Gewährung gegeben waren, trat Beitragsfreiheit auch dann ein, wenn die Pauschalbesteuerung erst nachträglich – gegebenenfalls im Rahmen einer Jahre später stattfindenden Betriebs- oder Lohnsteuerprüfung – durchgeführt bzw. nachgeholt wurde.

Tatsächliche und rechtzeitige Pauschalbesteuerung ist entscheidend

Der relevante § 1 Absatz 1 Satz 2 SvEV ist auf Anregung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung modifiziert worden. Durch die gesetzliche Neuregelung wird mit Wirkung seit dem 22. April 2015 geregelt, dass es auf die tatsächliche und rechtzeitige Vornahme der Besteuerung ankommt.