- BKK News
- BKK News
- BKK News
- BKK News
- BKK News
Lohnsteuer 2017 – ein Update
Anfang des Jahres sind im Lohnsteuerrecht zahlreiche Änderungen in Kraft getreten. So ist unter anderem eine Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags erfolgt. Durch das „Gesetz zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität“ wurden eine neue Lohnsteuerfreiheit und eine neue Pauschalierungsmöglichkeit in das Einkommensteuergesetz aufgenommen. Darüber hinaus hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) eine Reihe neuer Schreiben veröffentlicht, die ab dem 1. Januar 2017 zu beachten sind.
Änderungen im Lohnsteuerrecht 2017
Ab dem 1. Januar 2017 sowie ab dem Jahr 2018 werden der steuerliche Grundfreibetrag, der Kinderfreibetrag und das Kindergeld angehoben. Durch die Erhöhung der steuerlichen Freibeträge ergeben sich neue Abzugsbeträge für Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Die aktualisierten Lohnsteuer-Programmablaufpläne berücksichtigen die für 2017 vorgesehenen Änderungen automatisch. Die folgende Übersicht stellt die steuerlichen Freibeträge für 2016, 2017 und 2018 gegenüber:
Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung in Form einer Direktversicherung sind im Jahr 2017 gemäß § 3 Nummer 63 Satz 1 EStG bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung, also in Höhe von 3.048 EUR steuerfrei. Mit dem Erhöhungsbetrag gemäß § 3 Nummer 63 Satz 3 EStG in Höhe von 1.800 EUR beträgt das steuerfreie Volumen insgesamt 4.848 EUR. Laufende Beiträge des Arbeitgebers aus einem ersten Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung im Umlageverfahren sind 2017 gemäß § 3 Nummer 56 EStG bis zu zwei Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steuerbefreit. Der steuerfreie Höchstbetrag für 2017 beträgt demnach 1.524 EUR.
Die Bewertung von Mahlzeiten, die der Arbeitgeber Beschäftigten unentgeltlich oder verbilligt überlässt, wurde für die Verbeitragung zur Sozialversicherung ab dem 1. Januar 2017 geändert (Neunte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. November 2016).
Die geänderten Werte von 1,70 EUR für ein Frühstück und 3,17 EUR für ein Mittag- oder Abendessen wurden durch das BMF-Schreiben vom 8. Dezember 2016 für die lohnsteuerliche Bewertung ab dem 1. Januar 2017 übernommen. Sie gelten auch für die Bewertung von Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber – oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten – zur Verfügung gestellt werden.
Das Bundesfinanzministerium hat am 14. Dezember 2016 die ab dem 1. Januar 2017 geltenden Auslandsreisekostensätze veröffentlicht. In der regelmäßig aktualisierten Übersicht sind die Pauschbeträge veröffentlicht, die Arbeitgeber solchen Mitarbeitern steuerfrei erstatten können, die Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten bei einem beruflichen Aufenthalt im Ausland haben. Verändert haben sich gegenüber den 2016 geltenden Beträgen vor allem die Pauschbeträge bei Auslandsdienstreisen (Aufzählung ist nicht abschließend)
- nach Griechenland,
- nach Rumänien (außer Bukarest),
- in die Russische Föderation,
- nach Serbien,
- nach Slowenien,
- nach Tschechien,
- in die Ukraine,
- nach Ungarn und
- in die USA.
Mit dem „Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität“ gilt es ab dem 1. Januar 2017 nicht als geldwerter Vorteil, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern gestattet, Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge in seinem Betrieb aufzuladen. Auch das zeitweise Überlassen einer betrieblichen Ladeeinrichtung ist steuerfrei. Voraussetzung ist allerdings, dass diese Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Die steuerfreie Leistung muss nicht im Lohnkonto verzeichnet werden. Das Bundesministerium für Finanzen hat am 14. Dezember 2016 ein BMF-Schreiben zur Anwendung des genannten Gesetzes veröffentlicht.
Wesentlich verbreiteter als Elektroautos oder Autos mit Hybridantrieb sind zurzeit noch E-Bikes, die häufig von ihren Besitzern auch für die Fahrten zur Arbeitsstätte und von dort nach Hause genutzt werden. Diese Fahrzeuge verfügen zudem über transportable Ladegeräte, die ohne Weiteres auch in den Betrieb mitgebracht werden können. In der Praxis stellt sich daher die Frage, ob die neue Steuerfreiheit auch für das elektrische Aufladen von E-Bikes gilt.
Eine unbefriedigende Antwort gibt die Finanzverwaltung in ihrem neuen Verwaltungsschreiben. Demnach kommt es darauf an, ob es sich bei dem E-Bike verkehrsrechtlich um ein Kraftfahrzeug handelt. Nur solche E-Bikes (sogenannte S-Pedelecs) gelten verkehrsrechtlich als Fahrzeuge, die eine Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h unterstützen und die daher ein Versicherungskennzeichen benötigen. Nur für diese eher wenig verbreiteten verkehrsrechtlich als Fahrzeuge anzusehenden E-Bikes kommt die neue steuerfreie Strombetankung durch den Arbeitgeber im Betrieb infrage.
Für die Mehrheit der heute genutzten E-Bikes ist ein steuerfreies Aufladen im Betrieb des Arbeitgebers nicht möglich, denn die meisten Elektrofahrräder gelten nicht als Kraftfahrzeuge. Dem Arbeitgeber steht zwar die Möglichkeit offen, den sich ergebenden steuerpflichtigen Vorteil für das Aufladen im Rahmen der 44 EUR-Sachbezugsfreigrenze (§ 8 Absatz 2 Satz 11 EStG) steuerfrei zu belassen, allerdings stellt sich hierbei die Frage, ob und gegebenenfalls welche Aufzeichnungspflichten die Finanzverwaltung daran knüpft.
Eine weitere Frage, die sich in diesem Zusammenhang ergibt, stellt sich für E-Bikes, die der Arbeitgeber als sogenannte Dienstfahrräder seinen Arbeitnehmern häufig im Rahmen von Leasingmodellen überlässt. Hierfür sieht die Finanzverwaltung, wie bei Dienst-Pkws, die Vorteilsbesteuerung beim Arbeitnehmer nach der pauschalen Ein-Prozent-Methode vor. Die vorgeschriebene Ein-Prozent-Besteuerung für solche Dienstfahrräder, die nicht als Kraftfahrzeuge gelten, hatte bisher abgeltende Wirkung. Dieser Abgeltungscharakter für ein elektrisches Dienstfahrrad würde durch einen zusätzlichen geldwerten Vorteil für das Aufladen durch den Arbeitgeber zunichte gemacht. Gegenwärtig ist davon auszugehen, dass es hier durch das BMFSchreiben zu keiner Änderung der Rechtslage kommt. Arbeitgebern, die ein solches Modell für eine größere Anzahl von Mitarbeitern praktizieren, ist zu empfehlen, hierzu bei ihrem zuständigen Betriebsstättenfinanzamt eine kostenfreie Anrufungsauskunft nach § 42e EStG einzuholen.
Als Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum kommen grundsätzlich der Kalendermonat, das Kalendervierteljahr oder das Kalenderjahr in Betracht. Durch das „Zweite Bürokratieentlastungsgesetz“ ist geplant, die Betragsgrenze für die quartalsweise Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen von bisher 4.000 EUR auf 5.000 EUR anzuheben. Die Anhebung der Grenze für die vierteljährliche Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen soll insbesondere Arbeitgeber mit ein bis zwei Arbeitnehmern entlasten. In diesen Fällen sind künftig anstelle der zwölf monatlichen nur noch vier vierteljährliche Lohnsteuer- Anmeldungen an das zuständige Betriebsstätten-Finanzamt zu übermitteln. Der maßgebliche Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum, der auch für die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag gilt, soll sich ab dem Kalenderjahr 2017 folgendermaßen gestalten:
- Kalendermonat, wenn die abzuführende Lohnsteuer im Vorjahr (Jahr 2016) mehr als 5.000 EUR betragen hat
- Kalendervierteljahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr (Jahr 2016) mehr als 1.080 EUR, aber nicht mehr als 5.000 EUR betragen hat
- Kalenderjahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das Vorjahr (Jahr 2016) nicht mehr als 1.080 EUR betragen hat Ursprünglich sollte das „Zweite Bürokratieentlastungsgesetz“ bereits am 1. Januar 2017 in Kraft treten. Allerdings ist es zu Verzögerungen im Gesetzgebungsverfahren gekommen, sodass bis Redaktionsschluss noch nicht klar war, ab wann die Änderungen gelten werden.
Infolge des angehobenen gesetzlichen Mindestlohns sollte zum 1. Januar 2017 die Tageslohngrenze für die Lohnsteuerpauschalierung kurzfristig Beschäftigter von bisher 68 EUR auf 72 EUR angehoben werden (§ 40a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 EStG). Auch für diese Neuregelung durch das noch nicht verabschiedete „Zweite Bürokratieentlastungsgesetz“ stand bis zum Redaktionsschluss noch nicht fest, wann sie in Kraft treten wird.