Inklusion: Betriebsräte stärker in der Pflicht

Zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen in die Betriebe und zu einer entsprechenden Arbeitsgestaltung dienten bisher die Integrationsvereinbarungen, die zwischen Arbeitgeber und Vertretungen der Beschäftigten abgeschlossen werden sollten (§ 83 SGB IX). Mit dem Inkrafttreten der ersten Punkte aus dem neuen Bundesteilhabegesetz am 24. Dezember 2016 gibt es dabei bereits zum Januar 2017 einige Änderungen.

Die Bezeichnung „Integrationsvereinbarung“ wird aufgegeben, entsprechende Abmachungen werden nun „Inklusionsvereinbarung“ genannt. Inhalt und Verfahren der Vereinbarungen ändern sich zunächst nur wenig: Wird das Integrationsamt daran beteiligt, soll es vor allem eine vermittelnde Rolle spielen. Auch wenn keine Schwerbehindertenvertretung vorhanden ist, sind schwerbehinderte Menschen bei der Gestaltung von Arbeitsprozessen und Rahmenbedingungen von Anfang an zu beteiligen.

Der Aufgabenkatalog der Betriebsräte wird in diesem Zusammenhang erweitert: § 80 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) enthält nun die ausdrückliche Aufgabenstellung für die Arbeitnehmervertretung, auf den Abschluss einer Inklusionsvereinbarung hinzuwirken. Dazu wird extra der Katalog der freiwilligen Betriebsvereinbarungen in § 88 BetrVG erweitert. In die Beratungen über die Personalplanung (§ 92 BetrVG) ist das Thema „Eingliederung schwerbehinderter Menschen“ ebenfalls mit aufzunehmen.