Reform des Mutterschutzgesetzes mit Verzögerung

Die ursprünglich zum Jahresbeginn 2017 geplante Neuregelung des Mutterschutzrechts verzögert sich. Neuralgische Punkte sind die geplanten Ausnahmen nach § 4 MuSchG für eine Beschäftigung bis 22 Uhr beziehungsweise nach § 5 MuSchG für eine Beschäftigung von schwangeren und stillenden Frauen an Sonn- und Feiertagen auf freiwilliger Basis. Kritiker bemängeln, dass betroffene Frauen als abhängig Erwerbstätige eine solche Entscheidung wohl nicht immer frei treffen könnten. Auch die geänderte Risikobewertung von Arbeitsplätzen sorgt noch für Diskussionsbedarf. Ein Inkrafttreten der geplanten Änderungen ist frühestens zum 1. April 2017 zu erwarten.