Leiharbeit

Verbot der verdeckten Arbeitnehmer- und Kettenüberlassung

Verbot der verdeckten Arbeitnehmerüberlassung

Mit der Gesetzesnovelle wird die verdeckte Arbeitnehmerüberlassung verboten und damit der in der Praxis beliebten „Fallschirmlösung“ ein Riegel vorgeschoben: Gelegentlich wurden Mitarbeiter eines Dienstleisters auf der Basis von Dienst- oder Werkverträgen tätig. Tatsächlich waren sie aber von vornherein oder durch schleichende Änderung ihrer Arbeitsbedingungen in den Betrieb des Entleihers eingegliedert und von der Stammbelegschaft nicht zu unterscheiden. Hatte der Dienstleister aber vorsorglich eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis beantragt, so wurde das Risiko eines Arbeitsvertrags mit dem Entleiher als Folge der verbotenen Arbeitnehmerüberlassung aufgefangen.

Künftig muss der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Entleiher ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet werden. Beide Parteien müssen sich daher genau überlegen, welche Tätigkeit der Mitarbeiter ausführen soll und ob diese als Leiharbeit möglich ist. Vor Arbeitsaufnahme ist der entliehene Mitarbeiter ausdrücklich namentlich im Verleihvertrag zu benennen. Er selbst muss klar informiert werden, dass seine Arbeit auf Basis einer Arbeitnehmerüberlassung erfolgt. Bei Verstößen droht ein Bußgeld.

Neu eingeführt wird eine Möglichkeit, mit der der Mitarbeiter ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher bei einer fehlerhaften Überlassung vermeiden kann, falls er dies nicht wünscht. Er muss dann schriftlich bis einen Monat nach Überlassungsbeginn erklären, dass sein Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher bestehen bleiben soll. Um einen Missbrauch dieser Möglichkeit zu verhindern, muss der Leiharbeitnehmer seine Erklärung bei der Arbeitsagentur vorlegen. Diese prüft die Identität des Mitarbeiters und versieht die Erklärung mit einem Datum. Binnen drei Tagen muss sie dann dem Verleiher oder Entleiher zugehen. Mit diesem Verfahren sollen auf Vorrat hinterlegte Erklärungen vermieden werden.

Verbot der Kettenüberlassung

Ab April wird nur eine direkte Überlassung zwischen Verleiher und Entleiher erlaubt sein. Besondere Vorsicht ist daher notwendig, wenn der Entleiher bei seiner Tätigkeit auf Subunternehmer zurückgreift. Leiharbeiter dürfen nicht versehentlich in die Arbeitsorganisation des Subunternehmers eingegliedert werden, um eine Kettenüberlassung zu vermeiden. Geschieht dies trotzdem, kommt zwar kein Arbeitsverhältnis mit dem End-Entleiher zustande, es drohen aber Bußgelder.