Beitragsfälligkeit

Änderung der Berechnungsverfahren

Viele Betriebe werden bald voraussichtlich ein anderes Verfahren bei der Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (GSV) wählen können. Mit dem „Zweiten Bürokratieentlastungsgesetz“ will der Gesetzgeber das sogenannte Vereinfachte Verfahren bei der Beitragsberechnung für alle Betriebe als Wahloption ermöglichen. Ursprünglich sollte diese Änderung bereits zum 1.1.2017 in Kraft treten. Streitigkeiten in der Koalition über andere Bestandteile des Gesetzentwurfs führten jedoch zu einer Verzögerung im parlamentarischen Verfahren, sodass nun ein Inkrafttreten des neuen Gesetzes zum 1.4.2017 erwartet wird.

Aus Sicht der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung bestehen jedoch keine Einwände, dass die neue Vereinfachungsregelung zur Ermittlung der Beitragsschuld bereits für Abrechnungszeiträume ab Januar 2017 angewendet wird. Sie haben außerdem das gemeinsame Rundschreiben zur Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags in aktualisierter Fassung unter dem Datum 23.11.2016 neu bekanntgegeben. Über die Grundzüge des Vereinfachten Verfahrens haben wir bereits in der Dezemberausgabe berichtet. Es geht dabei um die Berechnung der voraussichtlichen Beitragsschuld zur Sozialversicherung, die im Beitragsnachweis (BN) für den laufenden Monat angegeben werden muss.