Leiharbeit

Einführung einer Überlassungshöchstdauer

Der Dauereinsatz von Leiharbeitnehmern neben der Stammbelegschaft ist politisch nicht mehr erwünscht. Das Bundesarbeitsgericht hatte bereits 2013 den im Gesetz verwendeten Begriff „vorübergehend“ im Wortsinn verstanden und damit der unbegrenzten parallelen Beschäftigung eine Absage erteilt. Die Gerichte stritten aber weiterhin darüber, ob entweder nur der Leiharbeitnehmer vorübergehend beschäftigt sein durfte oder ob der Arbeitsplatz vorübergehend vorhanden sein sollte. Mit der Reform wird nun eine Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten eingeführt. Durch Tarifverträge kann die Einsatzzeit auf bis zu 24 Monate verlängert werden. Anschließend darf der Mitarbeiter demselben Entleiher mindestens drei Monate nicht mehr überlassen werden. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Überlassung durch denselben oder durch einen anderen Verleiher erfolgt, denn die Zeiten werden zusammengerechnet.

Wird die höchstzulässige Überlassungsdauer überschritten, kommt ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher zustande. Von diesem kann sich der Leiharbeitnehmer binnen eines Monats durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verleiher oder Entleiher lösen und zum Verleiher zurückkehren. Dem Verleiher kann als Sanktion die Überlassungserlaubnis entzogen werden. Zusätzlich droht ein Bußgeld.

Entleihern bleibt allerdings die Möglichkeit, nach Ablauf der Fristen ihre Leiharbeitnehmer gegen neues Leih-Personal auszutauschen, gerade wenn die Tätigkeiten keine oder nur eine geringe Einarbeitungszeit erfordern.