Leiharbeit

Kein Missbrauch von Dienst- oder Werkverträgen

Mit der Gesetzesreform soll auch verhindert werden, die Schutzvorschriften des AÜG durch Personalgestellung auf Basis von Werkverträgen zu umgehen, ohne dass deren Voraussetzungen vorliegen. Bei einem Werkvertrag werden keine Leiharbeitnehmer eingestellt, sondern es wird ein Vertrag mit einem Unternehmen beispielsweise über die Zerlegung von 1.000 Schweinehälften, das Einräumen von 20 Supermarktregalen oder den Transport einer Ware auf einem LKW geschlossen.

Je enger die jeweiligen Tätigkeiten in die betrieblichen Abläufe eingebunden sind, umso schwieriger ist in der Praxis die Abgrenzung von Werkvertrags-Erfüllung und Arbeitnehmerüberlassung. Im Gesetz wird nun klargestellt, dass es zunächst auf die vertragliche Gestaltung ankommt. Wenn sich Vertrag und tatsächliche Durchführung jedoch unterscheiden, kommt es für die rechtliche Beurteilung auf die tatsächlichen Gegebenheiten an.

Um die Verträge gegeneinander abzugrenzen, wird die Arbeitnehmerüberlassung jetzt gesetzlich definiert: Sie liegt immer dann vor, wenn die Leiharbeitnehmer in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert werden und seinen Weisungen unterliegen. Da es auch bei Dienst- und Werkverträgen ein Weisungsrecht des Auftraggebers gibt, kann die Abgrenzung in der Praxis im Einzelfall schwierig sein. Als Faustformel bei Weisungsrechten galt bislang: Wenn die Weisung des Auftraggebers („Entleiher“) die auszuführende Arbeitsleistung bestimmt, lag Arbeitnehmerüberlassung vor. Wurde das „Wie“ der Arbeitsleistung aber grundsätzlich vom Auftragnehmer („Verleiher“) bestimmt und konnte der Auftraggeber nur einzelne konkretisierende Anweisungen erteilen, so lag ein Dienst- oder Werkvertrag vor.

In der Praxis wird die Abgrenzung bisher so durchgeführt, dass alle für und gegen eine Dienst-/Werkleistung oder Arbeitnehmerüberlassung sprechenden Indizien zusammengetragen werden. Anschließend werden diese gewichtet und nach einer Gesamtbetrachtung des Einzelfalls entschieden. Dieses Vorgehen birgt für die Beteiligten ein erhebliches Risiko, da es keine klaren Kriterien gibt.