Beitragsfälligkeit

Vereinfachtes Verfahren für alle Betriebe möglich

Bisher sind die meisten Betriebe verpflichtet, das sogenannte Schätzverfahren anzuwenden: Dabei ist die Beitragsschuld auf Basis der bestehenden Beschäftigungsverhältnisse, der Arbeitsstunden und Entgeltsätze möglichst genau zu schätzen. Das Schema des Berechnungsverfahrens muss dokumentiert werden. Der Nachteil dieses Verfahrens besteht darin, dass im Folgemonat – wenn die tatsächlich gezahlten Entgelte wirklich feststehen – eine weitere Berechnung durchgeführt werden muss, um die Differenz zur Schätzung beim nächsten Beitragsnachweis berücksichtigen zu können. Es wird also zweimal gerechnet.

Im Vereinfachten Verfahren wird stattdessen anstelle des Schätzwertes die Höhe der tatsächlichen Beitragsschuld aus dem Vormonat übernommen. Berechnet werden muss also nur noch der jeweilige Differenzbetrag zur Vormonats-Beitragsschuld (siehe Schaubild). Eine Beitragsschätzung für den aktuellen Monat entfällt dadurch.

Dieses Vereinfachte Verfahren war bislang an bestimmte Voraussetzungen gebunden, die längst nicht alle Betriebe erfüllten. Dank der Gesetzesänderung kann es künftig ohne jede Voraussetzung von allen Betrieben als Abrechnungsmodus gewählt werden. Wer will, kann jedoch auch weiter das Schätzverfahren anwenden. Da das Vereinfachte Verfahren in den Entgeltabrechnungsprogrammen bereits vorgesehen ist, verlangt die Umstellung meist nicht mehr als eine einfache Menüauswahl im Lohnprogramm.