Elternzeit und Arbeitgeberwechsel

Andere Verpflichtungen

Nach einem Arbeitgeberwechsel während der Elternzeit sind Sie als neuer Arbeitgeber an Teilzeitzusagen für eine Beschäftigung während der Elternzeit nicht gebunden. Andere allgemeine gesetzliche Verpflichtungen können Sie dagegen durchaus treffen, beispielsweise wenn eine Verlängerung oder Verkürzung der Elternzeit wegen eines nicht realisierbaren Wechsels der anspruchsberechtigten Eltern aus einem wichtigen Grund verlangt wird. Auch der Kündigungsschutz während der Elternzeit besteht in einem neuen Arbeitsverhältnis, allerdings erst acht beziehungsweise 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit (§ 18 BEEG).

Praxistipp

Der Begriff der „dringenden betrieblichen Gründe” ist gesetzlich nicht definiert. Üblicherweise versteht man darunter gravierende Gründe, bei denen die Bedürfnisse des Arbeitgebers deutlich die Interessen des Mitarbeiters überwiegen. Sie können sich also nicht pauschal auf Kostenargumente oder Organisationsprobleme berufen, sondern können einen dritten Elternzeitabschnitt nur dann ablehnen, wenn Ihnen die Erfüllung wegen erheblicher betrieblicher Beeinträchtigungen kaum möglich ist, z.B. weil der Mitarbeiter über eine herausragende Schlüsselposition im Betrieb verfügt. Arbeitsgerichte sehen in einem solchen Fall genau hin.