Praxistipp:

Weitere Infos zu den neuen steuerlichen Vergünstigungen finden Sie unter: www.bundesfinanzministerium.de

Flüchtlingshilfe steuerlich begünstigt

Viele Menschen in Deutschland unterstützen die zahlreichen Flüchtlinge, die aus ihren Heimatländern fliehen und in Deutschland Schutz und Sicherheit suchen. Um diese Hilfsbereitschaft zu fördern, hat das Bundesfinanzministerium in einem aktuellen BMF-Schreiben die Finanzämter angewiesen, die Hilfe für Flüchtlinge steuerlich zu bevorzugen (BMF-Schreiben vom 22. September 2015 – IV C 4 – S 2223/07/0015 : 015).

Vereinfachter Spendenabzug
Für finanzielle Spenden an Flüchtlinge gilt nun der vereinfachte Spendennachweis, um diese in der Steuererklärung geltend zu machen – egal in welcher Höhe und an welche Hilfsorganisation die Spenden erfolgt sind. Als Nachweis reicht dabei ein Bareinzahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung, wie zum Beispiel der Kontoauszug, damit die als „Spende“ gekennzeichnete Summe als solche in der Steuererklärung abgesetzt werden kann. Die steuerlichen Vergünstigungen gelten rückwirkend vom 1. August 2015 an bis zum 31. Dezember 2016. Bisher galt für Spenden an Flüchtlinge, dass für Spendengelder über 200 EUR eine Spendenquittung der begünstigten Organisation eingefordert, aufbewahrt und mit der Steuererklärung eingereicht werden musste, um die Spende steuerlich absetzen zu können. Nur für Summen unter 200 EUR gab es bereits den vereinfachten Steuerabzug.

Flüchtlingshilfe als Sponsoring- Maßnahme
Spenden an Flüchtlinge sind für Betriebe zum Betriebsausgabenabzug zugelassen, wenn sie als Sponsoring-Maßnahme erfolgen. Danach gilt eine Geldzuwendung an Personen oder Gruppen in sozialen Bereichen dann als Sponsoring und damit als Betriebsausgabe, wenn der Sponsor mit seiner Zuwendung erkennbar einen Imagegewinn erreichen will. Diese wirtschaftlichen Vorteile sind unter anderem dadurch erreichbar, dass der Sponsor öffentlichkeitswirksam, zum Beispiel durch eine Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk oder Fernsehen, auf seine Leistungen aufmerksam macht.

Arbeitslohnspenden zugunsten der Flüchtlingshilfe
In dem aktuellen BMF-Schreiben wird unter anderem klargestellt, dass Arbeitslohnspenden zugunsten der Flüchtlingshilfe lohnsteuerfrei belassen werden können. Beitragsrechtlich ist bei Arbeitslohnspenden zu beachten, dass die Verwendung von Teilen des Arbeitsentgelts oder eines Wertguthabens für eine Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto zugunsten der Flüchtlingshilfe nicht entsprechend  § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) beitragsfrei behandelt werden kann. Denn diese Norm erfasst ausschließlich Zuwendungen zugunsten von durch Naturkatastrophen im Inland Geschädigten und greift insoweit nicht.