Sondermeldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt

Ab 2016 wird einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das beitragsrechtlich dem letzten Abrechnungsmonat des Vorjahres zuzuordnen ist (Märzklausel), als Sondermeldung mit dem Abgabegrund „54“ gemeldet, unabhängig davon, ob bereits eine Jahresmeldung für das letzte Jahr erstattet worden ist.