Neues zum Jahreswechsel

Beitragsnachweis für Arbeitgeber ab dem 1. Januar 2016

Zum 1.1.2016 treten neue „Gemeinsame Grundsätze zum Aufbau der Datensätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen“ in Kraft. Weil die Kommunikationsdaten vom 1.1.2016 an für alle Verfahren einheitlich in den Gemeinsamen Grundsätzen für die Kommunikationsdaten beschrieben werden, wurden der Vorlaufsatz, der Datensatz Kommunikation und der Nachlaufsatz aus der Datensatzbeschreibung für die Datenübermittlung des Beitragsnachweises herausgenommen. Neben redaktionellen Änderungen hat es auch eine Anpassung zum Thema „mehrere Beschäftigungsbetriebe“ gegeben.

Im Beitragsnachweis ist die für den Arbeitgeber als Schuldner des Gesamtsozialversicherungsbeitrages maßgebliche Betriebsnummer anzugeben. Sofern Arbeitgeber mit mehreren Beschäftigungsbetrieben im Einzelfall mehrere Betriebsnummern für Zwecke des Beitragsnachweises verwenden, ist dies zulässig. In diesem Fall können die für dieselbe Einzugsstelle bestimmten Beitragsnachweise mit gleicher Rechtskreiszuordnung in Absprache mit der jeweiligen Einzugsstelle in einem Beitragsnachweis-Datensatz unter einer „führenden“ Betriebs- bzw. Beitragskonto-Nummer des Arbeitgebers zusammenfasst werden, wobei die Einzugsstelle bei der Absprache darüber zu unterrichten ist, für welche Beschäftigungsbetriebe unter welcher Betriebs- bzw. Beitragskonto-Nummer die Beiträge vom Arbeitgeber zusammengefasst übermittelt werden.