Elternzeit und Arbeitgeberwechsel

Elternzeit bis zum dritten Lebensjahr des Kindes

Theoretisch ist alles ganz einfach: Nach der Geburt eines Kindes können die Eltern einzeln oder gemeinsam Elternzeit beantragen und in Anspruch nehmen. Dazu bedarf es eigentlich nicht mehr als einer fristgerechten Bekanntgabe gegenüber dem Arbeitgeber, der spätestens sieben Wochen im Voraus über den Beginn der Elternzeit informiert werden muss. Die Eltern müssen dazu eine verbindliche Entscheidung treffen, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Damit sind die wesentlichen Formalitäten im laufenden Beschäftigungsverhältnis erledigt. So weit, so einfach ... Wie aber verhält es sich, wenn es während der Zeit zu einem Arbeitgeberwechsel kommt?

Wird der Betrieb oder das Unternehmen verkauft oder übernommen, ist die Sachlage eindeutig: Der Erwerber übernimmt neben dem Betrieb sämtliche Beschäftigungsverhältnisse, und zwar mit allen Rechten und Pflichten. Die Änderung auf Seiten des Arbeitgebers berührt deshalb die getroffenen Vereinbarungen zur Elternzeit nicht. Nur die Elternzeiträume, die mit dem früheren Arbeitgeber noch nicht abgestimmt waren, müssen beim neuen Arbeitgeber beantragt werden.

Interessanter ist die Frage, wie es sich mit einer getroffenen Elternzeitvereinbarung verhält, wenn ein oder beide Elternteile den Arbeitgeber wechseln. Nach der letzten Reform des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) müssen Sie als Arbeitgeber der Übertragung der Elternzeit auf verschiedene Zeiträume nicht mehr zustimmen. Daraus ergibt sich, dass der verbindlich festgelegte Elternzeitanspruch zu den vom Mitarbeiter genannten Zeiträumen bis zu maximal 24 Monaten ohne Einschränkungen gegenüber dem neuen Arbeitgeber erhalten bleibt. Auch der Kündigungsschutz bleibt bestehen und gilt gegenüber dem neuen Arbeitgeber. Mit anderen Worten: Ein ordnungsgemäß geltend gemachter Elternzeitwunsch bleibt auch nach einem vom Mitarbeiter veranlassten Arbeitgeberwechsel gegenüber dem neuen Arbeitgeber unverändert erhalten. 

Im Übrigen hatte das BAG schon im Jahr 1999 für die früher geltenden Bestimmungen zum Erziehungsurlaub – dem „Vorgänger“ der heutigen Elternzeit – entschieden, dass ein Arbeitgeberwechsel nicht zum Verlust von Ansprüchen des Arbeitnehmers für Zeiten der Kinderbetreuung führen darf (BAG vom 11. März 1999 – 2 AZR 19/98). Im Ergebnis müssen Sie als Arbeitgeber jedenfalls damit rechnen, dass neu eingestellte Mitarbeiter mit Kindern im entsprechenden Alter noch Elternzeit in Anspruch nehmen können. Nach § 16 Absatz 1 BEEG ist jeder Arbeitgeber zu einer Bescheinigung der Elternzeit verpflichtet.

Praxistipp

Im Einstellungsverfahren ist es zulässig zu fragen, ob Elternzeiträume mit einem früheren Arbeitgeber vereinbart wurden, die im neuen Beschäftigungsverhältnis zum Tragen kämen. Die Frage steht im direkten Zusammenhang mit der zu besetzenden Stelle und ist auch nicht diskriminierend, wenn sie allen Männern und Frauen im Bewerbungsverfahren gestellt wird, zumal der Arbeitnehmer verpflichtet sein kann, eine Bescheinigung über seine bereits genommenen Elternzeiträume vorzulegen. Als Arbeitgeber haben Sie ein schützenswertes und zu billigendes Interesse an der wahrheitsgemäßen Beantwortung dieser Frage, weil Sie betriebliche Abläufe planen und organisieren müssen.