Elternzeit und Arbeitgeberwechsel

Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und vollendeten achten Lebensjahr

Kommt es zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes zu einem Arbeitgeberwechsel, bleibt der Anspruch auf die in den ersten drei Lebensjahren des Kindes nicht in Anspruch genommene Elternzeit erhalten. Der neue Arbeitgeber wird deshalb akzeptieren müssen, dass diese Zeiträume möglicherweise noch geltend gemacht werden. Bei der Anmeldung der Elternzeit hat der Arbeitnehmer auf Verlangen des neuen Arbeitgebers eine Bescheinigung des früheren Arbeitgebers über bereits genommene Elternzeit vorzulegen (§ 16 Absatz 1 Satz 9 BEEG).

Anders aber als die Zeitspanne der Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes kann ein nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 BEEG weiterer Zeitraum bis zum vollendeten achten Lebensjahr des Kindes nicht einseitig von den Eltern festgelegt werden. Nach einem Wechsel der Arbeitsstelle ist er beim neuen Arbeitgeber zu beantragen, wenn nicht mit dem alten Arbeitgeber schon eine schriftliche Vereinbarung für diesen Zeitraum getroffen wurde, was jedoch in der Praxis kaum vorkommt. Als Arbeitgeber können Sie der Inanspruchnahme dieses dritten Abschnitts der Elternzeit widersprechen, allerdings nur, wenn Sie dringende und besonders schwer wiegende betriebliche Gründe anführen können (§ 16 Absatz 1 Satz 7 BEEG).

Im Ergebnis muss der Mitarbeiter, der den Arbeitsplatz wechselt, den Wunsch nach einem dritten Elternzeitabschnitt beim neuen Arbeitgeber spätestens 13 Wochen vor dem gewünschten Beginn anzeigen. Sprechen gewichtige Gründe gegen den Wunsch der Eltern, muss die Ablehnung innerhalb von acht Wochen nach dem Zugang des Elternzeitantrags erfolgen, sonst gilt die Zustimmung als erteilt.

Wurde allerdings beim früheren Arbeitgeber schon eine verbindliche Absprache über einen dritten Elternzeitabschnitt getroffen, wären Sie als neuer Arbeitgeber daran gebunden. In diesem Fall dürfen Sie sich aber die Elternzeitbescheinigung des alten Arbeitgebers vorlegen lassen, um überprüfen zu können, ob tatsächlich eine eindeutige Zusage erteilt worden ist.