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Steuerliche Anerkennung von Gehaltsumwandlungen
Arten der Gehaltsumwandlung
Nicht jede Gehaltsumwandlung vom regulären Arbeitslohn, die zum Beispiel als Zusatzleistung an Arbeitnehmer gezahlt wird, ist steuerbegünstigt. Die Begünstigung tritt häufig nur dann ein, wenn die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird. Dies hatte in der Vergangenheit zur Folge, dass immer wieder Lohnsteuer-Anrufungsauskünfte nach § 42e EStG zu Vergütungsmodellen durch Gehaltsumwandlung bei den Arbeitgeberstellen der Finanzämter gestellt wurden. Die Oberfinanzdirektion (OFD) Nordrhein-Westfalen hat sich nun in ihrer Kurzinformation vom 9. Juli 2015 zu den steuerlichen Voraussetzungen geäußert (LSt 05/2015).
Vereinbarung vor Entstehung des Vergütungsanspruchs
Die OFD Nordrhein-Westfalen stellt grundsätzlich klar, dass für die steuerliche Anerkennung einer Gehaltsumwandlung zunächst Voraussetzung ist, dass die Vereinbarung zur Umwandlung bestimmter Gehaltsbestandteile vor der Entstehung des Vergütungsanspruchs zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber abgeschlossen wurde. Dies ist regelmäßig vor der Fälligkeit der entsprechenden Lohnzahlungen der Fall.
Unterscheidung der Vergütungsbestandteile in zwei Fallgruppen
Für eine Gehaltsumwandlung werden zwei grundsätzliche Fallgruppen unterschieden. Bei der ersten Fallgruppe müssen die jeweiligen Vergütungsbestandteile stets zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, um die Lohnsteuerfreiheit oder die Möglichkeit zur Pauschalbesteuerung zu begründen. Für Vergütungsbestandteile der zweiten Fallgruppe ist eine zusätzliche Gewährung nicht unbedingt erforderlich.