Fälligkeitstage 2016

  

Monat

 

Fälligkeitstag
drittletzter Bankarbeitstag

Aug.

29.

Sept.

28.

Okt.

27./26.*

Nov.

28.

Dez.

28.

* bei Einzugsstellen in den Bundesländern, in denen der Reformationstag als gesetzlicher Feiertag gilt Bitte beachten Sie: Die Abgabefrist für die Beitragsnachweise endet zwei Arbeitstage vor dem Fälligkeitstag.

Beitragsfälligkeit macht keinen Sommerurlaub

Fälligkeitstage

Drittletzter Bankarbeitstag

Die Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt bemessen werden, sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt. Ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig.

Ausblick: Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrages

Gemäß einem entsprechenden Auftrag des Nationalen Normenkontrollrats führte das Statistische Bundesamt Ende des Jahres 2015 eine Untersuchung zu möglichen Alternativen zur geltenden Fälligkeitsregelung für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 23 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 SGB IV durch. Dabei wurden verschiedene Alternativen zur aktuellen Fälligkeitsregelung zur Diskussion gestellt und Unternehmen zum zeitlichen Aufwand sowie zu den Kosten im Zusammenhang mit der derzeitigen Regelung zur Fälligkeit befragt. Inzwischen wurde der Projektbericht veröffentlicht.

Im Ergebnis ist festzustellen, dass eine Rückkehr zur Fälligkeitsregelung vor 2006 angesichts der hohen Umstellungskosten sowie der darüber hinaus damit auch verbundenen Liquiditätsausfälle der Sozialversicherung keine zielführende Option darstellt. Favorisiert wird stattdessen eine Ausweitung des schon bislang vorgehaltenen Verfahrens des sogenannten „erleichterten Beitragsberechnungsverfahrens“ nach § 23 Absatz 1 Satz 3 SGB IV (der Arbeitgeber kann den Betrag in Höhe der Beiträge des Vormonats zahlen, wenn Änderungen der Beitragsabrechnung regelmäßig durch Mitarbeiterwechsel oder variable Entgeltbestandteile dies erfordern; für einen verbleibenden Restbetrag bleibt es bei der Fälligkeit zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats) auf alle Betriebe. Die bislang geltenden Zugangserfordernisse sollen der Empfehlung zufolge abgebaut oder zumindest niedrigschwelliger ausgestaltet werden.

Ein erster Referentenentwurf eines „Zweiten Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie“ (Zweites Bürokratieentlastungsgesetz) sieht folgende Herangehensweise an die neue Fälligkeitsregelung vor:

  • Der Fälligkeitstag für die Beiträge aus Arbeitsentgelt bleibt unverändert der drittletzte Bankarbeitstag des Monats, in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt.
  • Die Beiträge aus Arbeitsentgelt, das bis zum fünftletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats abgerechnet wird, sind in tatsächlicher Höhe fällig (Echtabrechnung).
  • Die Beiträge aus Arbeitsentgelt, das nach dem fünftletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats betriebsüblich abgerechnet wird, sind zunächst in Höhe der Beiträge des Vormonats zu zahlen. Die Differenz gegenüber der späteren tatsächlichen Entgeltabrechnung ist mit der nächsten Beitragsfälligkeit im Folgemonat auszugleichen.