Kein separater Telefon- und Internetanschluss für Betriebsrat

Der Arbeitgeber ist nicht dazu verpflichtet, dem Betriebsrat einen separaten Internetzugang außerhalb des betrieblichen Netzwerkes zur Verfügung zu stellen. Er hat für den Betriebsrat auch keinen von seiner Telefonanlage unabhängigen Telefonanschluss einzurichten. Das hat das BAG entschieden und damit entsprechende Beschlüsse der Vorinstanzen bestätigt.

Im konkreten Fall war das Betriebsratsbüro mit einem Nebenstellenanschluss an die Telefonanlage des Unternehmens angeschlossen. Der Internetzugang für den PC, den der Arbeitgeber zur Verfügung stellte, erfolgte über den Proxy-Server des Unternehmens. Hiergegen klagte der Betriebsrat, da er befürchtete, dass der Arbeitgeber dadurch mögliche Kontrollmöglichkeiten missbräuchlich ausnutzen könne.

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, dem Betriebsrat gemäß § 40 Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) unter anderem Informations- und Kommunikationstechnik im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber kommt dieser Pflicht auch dann nach, wenn er dem Betriebsrat einen Telefonanschluss über das betriebliche Telefonsystem einrichtet. Auch der Internetzugang und E-Mail-Verkehr darf über ein Netzwerk laufen, das im Betrieb einheitlich genutzt wird. Die rein abstrakte Gefahr des Missbrauchs der technischen Kontrollmöglichkeiten durch den Arbeitgeber zulasten des Betriebsrats macht keinen separaten Telefon- und Internetanschluss erforderlich.

BAG vom 17.11.2015 – 1 AZR 938/13