Künstlersozialabgabe sinkt 2017

Unternehmen, die an Künstler Honorare von mehr als 450 EUR pro Jahr zahlen, müssen auf diese Zahlungen die Künstlersozialabgabe entrichten. Der Abgabesatz soll zum 1. Januar 2017 von 5,2 auf 4,8 Prozent gesenkt werden.

Die Künstlersozialabgabe dient der Finanzierung der Künstlersozialversicherung, die durch die Künstlersozialkasse durchgeführt wird. Durch die Abgabe werden 30 Prozent der Mittel dieser Sozialversicherung gedeckt; weitere 20 Prozent kommen vom Bund, 50 Prozent tragen die selbständigen Künstler selbst. Die Abgabe wurde zum Jahreswechsel 2013/2014 von 4,1 auf 5,2 Prozent erhöht und blieb seitdem gleich hoch. Mittlerweile wird jedoch die Entrichtung der Abgabe auch im Rahmen der Betriebsprüfungen stärker kontrolliert. Im Jahr 2015 wurden so 30 Millionen EUR zusätzlich an Einnahmen erzielt; die Zahl der Unternehmen, die die Abgabe entrichten, stieg um 30.000.

Vor diesem Hintergrund kündigte Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles am 14. Juni in Berlin im Rahmen der „Zukunftswerkstatt Künstlersozialversicherung“ eine Senkung des Abgabesatzes ab 2017 auf 4,8 Prozent an. Der Entwurf der entsprechenden Verordnung für 2017 werde bald in die Ressortabstimmung gehen.

Teil der Betriebsprüfung

Mit dem „Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes“ wurde im Jahr 2014 die Überprüfung der ordnungsgemäßen Abführung der Künstlersozialabgabe in die Betriebsprüfung durch den Rentenversicherungsträger integriert. Seit dem 1. Januar 2015 findet alle vier Jahre eine entsprechende Prüfung in den Betrieben statt. Ausnahmen bestehen für Betriebe mit weniger als 20 Beschäftigten, hier wird stichprobenartig in 40 Prozent dieser Betriebe geprüft. Parallel dazu wurde und wird durch den Rentenversicherungsträger verstärkt zur Künstlersozialabgabe informiert und beraten. Die Unternehmen haben schriftlich zu bestätigen, dass sie über die Abgabepflicht informiert wurden.

Wer ist abgabepflichtig?

Die Künstlersozialabgabe wird in erster Linie von solchen Unternehmen erhoben, deren Wertschöpfung hauptsächlich durch die Vermarktung von künstlerischen Leistungen geprägt ist, also von Verlagen, Presse- und Werbeagenturen, Spielstätten, Theater- und Konzertdirektionen, Rundfunk und Fernsehen, Theater und Museen, Kunsthändlern usw. Darüber hinaus müssen aber auch alle anderen Unternehmen die Abgabe entrichten, wenn sie

  • für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen,
  • nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden.

Eine Verpflichtung zur Abgabe besteht aber nur, wenn die Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilt werden. Ist der Auftragnehmer eine Agentur – zum Beispiel eine Werbeagentur – ist nicht das auftraggebende Unternehmen abgabepflichtig, sondern die Agentur, die den Künstler verpflichtet und honoriert. Ob die selbständigen Künstler in der Künstlersozialversicherung versicherungspflichtig sind oder nicht, spielt für die Abgabepflicht keine Rolle.

Die Bagatellgrenzen

Um Arbeitgeber und Sozialversicherung von vielen Bagatellfällen zu entlasten, bei denen der Aufwand in keinem Verhältnis zu den erzielten Einnahmen für die Abgabe stehen würde, gibt es zwei Bagatellgrenzen:

  • Beträgt die Summe der Entgelte eines Unternehmens für Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten in einem Kalenderjahr nicht mehr als 450 EUR, handelt es sich um nur gelegentliche Aufträge; eine Abgabepflicht besteht dann nicht (§ 24 Absatz 3 Künstlersozialversicherungsgesetz – KSVG). Dabei geht es um den Nettoauftragswert ohne eventuell in Rechnung gestellte Umsatzsteuer.
  • Werden in einem Kalenderjahr von einem Unternehmen nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt, bei denen künstlerische (und/oder publizistische) Werke aufgeführt oder dargeboten werden, handelt es sich noch um eine nur gelegentliche Nutzung, die ebenfalls nicht abgabepflichtig ist (§ 24 Absatz 2 Satz 2 KSVG). Eine Begrenzung auf einen maximalen Auftragswert gibt es dabei nicht.

Entgelte für künstlerische Leistungen der darstellenden Kunst (Musikgruppe, Clown, Büttenredner, Theatergruppe etc.) sind darüber hinaus nur dann abgabepflichtig, wenn im Zusammenhang mit der Veranstaltung Einnahmen erzielt werden sollen oder wenn die Veranstaltung der Werbung für das Unternehmen dient. Künstlerhonorare für ausschließlich interne betriebliche Feiern sind nicht abgabepflichtig. Das gilt zum Beispiel für Betriebsfeiern, zu denen nur die Mitarbeiter und deren Ehegatten oder Lebenspartner eingeladen sind.

Aufzeichnungs- und Meldepflichten

Da Künstlerhonorare in aller Regel unabhängig von der Entgeltabrechnung gezahlt werden, besteht dafür eine eigene Aufzeichnungspflicht. Unternehmen müssen die Unterlagen zu abgabepflichtigen Entgelten für Künstler aufzeichnen und für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Leistung aufbewahren.

Praxistipp:

Die abgabepflichtigen Entgelte sind der Künstlersozialkasse bis zum 31. März des Folgejahres zu melden. Vordrucke dafür stehen hier zur Verfügung.