Beitragsfälligkeit macht keinen Sommerurlaub

Voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld

Die Fälligkeitsregelung stellt zunächst auf die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld aus der erbrachten Arbeitsleistung des Beschäftigten ab.

Bei Zahlung gleichbleibender Arbeitsentgelte wird die Höhe der Beitragsschuld mit nachhaltiger Sicherheit bestimmt werden können. Die voraussichtliche Beitragsschuld ist gleichzeitig die endgültige Beitragsschuld.

Ermittlung der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld

Kann tatsächlich nur eine voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld ermittelt werden, gelten für deren Bestimmung folgende Grundsätze:

Die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld ist so zu bemessen, dass der Restbeitrag, der erst im Folgemonat fällig wird, so gering wie möglich bleibt. Es handelt sich hierbei nicht um einen bloßen Abschlag, dessen Betrag in das Belieben des Arbeitgebers gestellt ist. Dies wird dadurch erreicht, dass das Beitragssoll des letzten Entgeltabrechnungszeitraums unter Berücksichtigung der eingetretenen Änderungen in der Zahl der Beschäftigten, der Arbeitstage beziehungsweise Arbeitsstunden sowie der einschlägigen Entgeltermittlungsgrundlagen und Beitragssätze aktualisiert wird. Eine eventuelle Überzahlung wird mit der nächsten Fälligkeit ausgeglichen.

Andere – im Ergebnis vergleichbare – Berechnungen sind zulässig, solange die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld der endgültigen Beitragsschuld nahezu entspricht.

Durchschnittsberechnungen sind dagegen nicht als geeignetes Mittel anzusehen, die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld zu ermitteln. Die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld stellt keine Gesamtsumme aller Beiträge dar, sondern ist für jeden einzelnen Arbeitnehmer zu ermitteln.

Arbeitgeber sind verpflichtet, alle Parameter, nach denen die voraussichtliche Beitragsschuld ermittelt wurde, zu dokumentieren. Dies kann von den Rentenversicherungsträgern im Rahmen einer Betriebsprüfung überprüft werden. Wurde die voraussichtliche Beitragsschuld zu niedrig angesetzt, droht anlässlich einer Betriebsprüfung gegebenenfalls die nachträgliche Berechnung von Säumniszuschlägen. Übermitteln Sie keinen Beitragsnachweis an die Einzugsstelle, kann diese die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld eigenständig schätzen. Die von der Einzugsstelle eingebuchte Schätzung gilt als Leistungsbescheid für Vollstreckungsmaßnahmen. Sie sollten daher in Ihrem eigenen Interesse unbedingt für die fristgerechte Übermittlung der Beitragsnachweise Sorge tragen. Beachten Sie bitte, dass die Übermittlung eines Beitragsnachweises auch dann erforderlich ist, wenn für einzelne Monate keine Beiträge anfallen (zum Beispiel bei Krankengeldbezug). Die einzelnen Positionen sind in diesem Fall mit 0,00 EUR zu belegen. Sollten Probleme bei der Übermittlung auftreten, wenden Sie sich am besten umgehend an die Einzugsstelle.