Elternzeit schriftlich geltend machen

Möchte ein Arbeitnehmer Elternzeit beanspruchen, muss er dies seinem Arbeitgeber schriftlich mitteilen und dabei eigenhändig unterschreiben. E-Mail oder Fax genügen dem gesetzlich vorgeschriebenen Schriftformerfordernis nicht, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG).

Im vorliegenden Fall machte eine Klägerin geltend, dass sie rund ein halbes Jahr vor ihrer Kündigung ihrem Arbeitgeber per Fax mitgeteilt hätte, dass sie für zwei Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen möchte. Ihr Arbeitgeber habe deshalb ihr Arbeitsverhältnis nach § 18 Absatz 1 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) nicht kündigen dürfen.

Die Richter wiesen die Klage mit der Begründung ab, dass die Klägerin nicht den Sonderkündigungsschutz des BEEG genoss, da sie mit dem Fax nicht wirksam Elternzeit beansprucht hatte. Nach § 16 Absatz 1 BEEG ist eine solche Mitteilung spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit zu übermitteln. Sie unterliegt darüber auch dem Schriftformerfordernis des § 126 Absatz 1 BGB. Daher muss sie vom Arbeitnehmer handschriftlich unterzeichnet sein, andernfalls ist sie nichtig.

Ein Telefax erfülle diese Anforderungen nicht und sei deshalb nicht wirksam. Die Klägerin könne sich nicht auf den Kündigungsschutz aus § 18 Absatz 1 Satz 1 BEEG berufen. Die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung ist daher wirksam gewesen.

BAG vom 10.5.2016 – 9 AZR 145/15