Neues bei schulischen Ausbildungsgängen

Bislang keine SV-Pflicht

Bis dato gab es keine gesetzliche Regelung, die Teilnehmer an praxisintegrierten schulischen Ausbildungsgängen den zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht gleichstellt und damit Sozialversicherungspflicht begründet.

Die Beurteilung erfolgte deshalb auf Basis von höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 1.12.2009, B 12 R 4/08 R). Danach stehen Teilnehmer an einer schulisch geprägten Berufsausbildung nicht in einem sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis und unterliegen nicht der Sozialversicherungspflicht als zur Berufsausbildung Beschäftigte.

Je nach Bildungsgang und praktischer Umsetzung sind allenfalls Phasen der Praxiseinsätze im Einzelfall als Beschäftigung zu werten, sofern sie von der Schule weitgehend unabhängig stattfinden (BSG, Urteil vom 27.7.2011, B 12 R 16/09 R).

Der Tarifvertrag, nach dem für Auszubildende an kommunalen Krankenhäusern und Universitätskliniken tarifvertragliche Regelungen existieren und die Betroffenen auf Grundlage der Ausbildungsverträge ein monatliches Ausbildungsentgelt erhalten, hatte darauf zunächst keine Auswirkungen.

In der betrieblichen Praxis haben Arbeitgeber dies seit 2019 in Teilen allerdings anders beurteilt. Sie sind seit Gültigkeit des Tarifvertrages von Sozialversicherungspflicht ausgegangen.