COVID-19-Erkrankung als Berufskrankheit

Die COVID-19-Erkrankung von Mitarbeitern im Gesundheitsdienst kann von der DGUV als Berufskrankheit anerkannt werden. Insbesondere bei Beschäftigten in stationären oder ambulanten medizinischen Einrichtungen und in Laboratorien können bei einer COVID-19-Erkrankung die Voraussetzungen einer Berufskrankheit erfüllt sein:

  • Kontakt mit SARS-CoV-2-infizierten Personen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit im Gesundheitswesen,
  • relevante Krankheitserscheinungen, wie z. B. Fieber oder Husten, und
  • positiver Nachweis des Virus durch einen PCR-Test.

Bei Verdacht auf eine COVID-19-Erkrankung sollte der behandelnde Arzt oder der Betriebsarzt auf einen möglichen beruflichen Zusammenhang angesprochen werden. Ärzte sowie Arbeitgeber sind verpflichtet, dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung den begründeten Verdacht anzuzeigen.

Ist die Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt, übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten der anstehenden Heilbehandlung und ggf. einer Rehabilitationsmaßnahme. Bei einer bleibenden Minderung der Erwerbsfähigkeit kann sie auch eine Rente zahlen. Im Todesfall können Hinterbliebene eine Hinterbliebenenrente erhalten. Weitere Informationen sowie das ärztliche Anzeigeformular gibt es bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung.