Reform Arbeitnehmer-Entsendegesetz

Verbesserte Arbeitsbedingungen

Der Katalog der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen wird erweitert. Beispielsweise müssen Unterkünfte für Arbeitnehmer eines im Ausland ansässigen Arbeitgebers bei einem von ihrem regelmäßigen Arbeitsplatz entfernten Einsatz in jedem Fall den Mindeststandards der deutschen Arbeitsstättenverordnung entsprechen. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Unterkünfte vom Arbeitgeber unmittelbar oder mittelbar, entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.

Die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder allgemeinverbindlichen Tarifverträgen enthaltenen Regelungen über die Zulagen oder die Kostenerstattung zur Deckung der Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten für Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen von ihrem Wohnort entfernt sind, sind auch auf entsandte Arbeitnehmer zwingend anzuwenden. Reisekosten im Inland übernimmt stets der Arbeitgeber.

Besonderer Schutz bei langfristigen Entsendungen

Auslandsarbeitgeber, die Arbeitnehmer länger als zwölf Monate in Deutschland beschäftigen, haben künftig nach diesen zwölf Monaten Beschäftigungsdauer im Inland grundsätzlich alle Arbeitsbedingungen zu gewähren, die in Deutschland in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder in allgemeinverbindlichen Tarifverträgen festgelegt sind. In begründeten Ausnahmefällen können Arbeitgeber eine Fristverlängerung um weitere sechs Monate beantragen. Diese „zusätzlichen Arbeitsbedingungen“ umfassen nur arbeitsrechtliche Vorschriften. Dazu gehören insbesondere der Entgeltfortzahlungsanspruch an Feiertagen (nicht jedoch der an das Sozialversicherungsrecht anknüpfende Entgeltfortzahlungsanspruch bei Krankheit), Ansprüche auf Elternzeit und Pflegezeit sowie die Vorschriften über die deliktische Haftung im Arbeitsverhältnis. Einige Arbeitsbedingungen – insbesondere die betriebliche Altersversorgung – sind jedoch ausdrücklich ausgenommen.

Neu geregelt wurden auch die Berechnungsvorschriften für die zwölfmonatige Beschäftigungszeit, insbesondere bei Unternehmensgruppen.