Meldeverfahren ab 1. Januar 2021 vereinfacht

Elektronische Mitgliedsbescheinigung

Derzeit senden Krankenkassen den Arbeitgebern bei einer Anmeldung oftmals Mitgliedsbescheinigungen in Papierform zu. Dieser Prozess wird durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-ÄndG) optimiert und digitalisiert. Ab dem 1. Januar 2021 haben die Krankenkassen dem Arbeitgeber aus Anlass einer Anmeldung eine vorliegende Mitgliedschaft bzw. das Nichtbestehen in elektronischer Form zu bestätigen. Die bisherige Papierbescheinigung entfällt zu diesem Zeitpunkt.

Bereits in der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 12. Februar 2020 wurde beschlossen, die elektronischen Rückmeldungen der Krankenkassen über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Mitgliedschaft im Rahmen des sog. Qualifizierten Meldedialogs umzusetzen. Rückmeldungen der Krankenkassen erfolgen bei jeder Anmeldung eines Arbeitnehmers ab dem 1. Januar 2021 (mit Grund der Abgabe 10, 11 oder 40) mit dem Datensatz Krankenkassenmeldung und dem neuen Datenbaustein Mitgliedsbestätigung. Die Rückmeldung erfolgt unabhängig vom Krankenversicherungsstatus und mithin auch für privat krankenversicherte Arbeitnehmer, bei denen regelmäßig das Nichtbestehen der Mitgliedschaft zurückgemeldet werden wird.