Streikbruchprämie grundsätzlich zulässig

Ein bestreikter Arbeitgeber ist grundsätzlich berechtigt, zum Streik aufgerufene Arbeitnehmer durch Zusage einer Streikbruchprämie von einer Streikbeteiligung abzuhalten. Allerdings darf die Prämie nicht unangemessen hoch sein. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG).

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der bei einem Einzelhändler als Verkäufer vollzeitbeschäftigt war. In den Jahren 2015 und 2016 wurde sein Betrieb an mehreren Tagen bestreikt. Dazu hatte die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di aufgerufen mit dem Ziel, einen Tarifvertrag zur Anerkennung regionaler Einzelhandelstarifverträge zu schließen. Vor Streikbeginn versprach der Arbeitgeber in einem betrieblichen Aushang allen Arbeitnehmern, die sich nicht am Streik beteiligten, die Zahlung einer Streikbruchprämie. Diese war pro Streiktag in Höhe von 200 EUR brutto (später 100 EUR) zugesagt.

Der Kläger, der ein Bruttomonatseinkommen von 1.480 EUR bezog, folgte dem gewerkschaftlichen Streikaufruf und legte an mehreren Tagen die Arbeit nieder. Mit seiner Klage hat er die Zahlung von Prämien – insgesamt 1.200 EUR brutto – verlangt und sich hierfür v. a. auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt.

Die Richter sahen in der Zusage der Prämienzahlung an alle arbeitswilligen Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber zwar eine Ungleichbehandlung der streikenden und der nicht streikenden Beschäftigten. Diese sei aber aus arbeitskampfrechtlichen Gründen gerechtfertigt. Vor dem Hintergrund der für beide sozialen Gegenspieler geltenden Kampfmittelfreiheit handele es sich um eine grundsätzlich zulässige Maßnahme des Arbeitgebers.

BAG, 14.8.2018, 1 AZR 287/17