Lohnzuschüsse für Langzeitarbeitslose

Teilhabe am Arbeitsmarkt

Der neu ins SGB II eingefügte § 16i gilt für Langzeitarbeitslose, die das 25. Lebensjahr vollendet und innerhalb der letzten acht Jahre mindestens sieben Jahre Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen haben.

Die Förderung zur Teilhabe am Arbeitsmarkt ist auf sehr arbeitsmarktferne Personen ausgerichtet, die ohne gezielte Vermittlung in eine weitgehend geförderte Beschäftigung praktisch keine Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt haben. Arbeitgeber können für solche Personen eine Förderung erhalten, wenn sie ihnen von den Jobcentern bzw. Agenturen zugewiesen werden. Die Förderung wird für längstens fünf Jahre gewährt und beträgt in den ersten beiden Jahren 100 Prozent, im dritten 90, im vierten 80, im fünften Jahr 70 Prozent der Höhe des Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz zzgl. des pauschalierten Arbeitgeberanteils am GSV-Beitrag (ohne ALV-Beitrag).

Die Förderung wird ergänzt durch weitere Leistungen, v. a.

  • durch eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung, insbesondere im ersten Jahr der Beschäftigung (falls erforderlich) und
  • durch Zuschüsse zu Weiterbildungskosten.

Arbeitnehmer, die durch diese Maßnahme gefördert werden, können kurzfristig von der Arbeitsagentur abberufen werden oder selbst kündigen, wenn sie eine andere Arbeit oder eine Ausbildung ergreifen können.