Die neue Brückenteilzeit

Grundsätzliche Verringerungsmöglichkeit

Vor allem für Frauen soll damit die sog. Teilzeitfalle umgangen werden. Die neue Brückenteilzeit wird im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt und ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.

Die gesetzliche Neuregelung sieht vor, dass grundsätzlich alle Beschäftigten nach einem halben Jahr der Beschäftigung ihre vertragliche Arbeitszeit für ein bis fünf Jahre verringern können, wenn der Arbeitgeber wenigstens 45 Arbeitnehmer beschäftigt.

Nach Ablauf der Brückenteilzeit kehrt der Arbeitnehmer wieder zur ursprünglich vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zurück. Bei Arbeitgebern, die mehr als 45, aber nicht mehr als 200 Arbeitnehmer beschäftigen, hat nur eine gesetzlich festgelegte Anzahl der Mitarbeiter Anspruch auf Brückenteilzeit.

Die Berechnung der 45 Mitarbeiter wird wie auch sonst im Teilzeitrecht pro Kopf vorgenommen, nicht nach Beschäftigungsumfang. Beschäftigte Teilzeitkräfte werden mitgezählt, Auszubildende und Praktikanten nicht. Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis ruht, z. B. aufgrund einer Elternzeit, werden ebenfalls mitgezählt, allerdings nur, wenn für sie keine Ersatzkraft eingestellt wurde. Bei der Ermittlung der Arbeitnehmerzahl kommt es nicht auf die Größe des einzelnen Betriebes an, sondern auf die Gesamtzahl der beim Arbeitgeber Beschäftigten.

Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollen sich auf eine individuelle Brückenteilzeitvereinbarung einigen. Nach dem Ende der Brückenteilzeit besteht kein Anspruch auf den gleichen Arbeitsplatz, sondern auf Rückkehr zur vorherigen Arbeitszeit auf einen Arbeitsplatz, der dem vorherigen vergleichbar ist und der Qualifikation des Mitarbeiters entspricht.