Ausnahmeregelung im A1-Verfahren

Zum 1. Januar 2019 sollte das elektronische A1-Antrags- und Bescheinigungsverfahren für befristete Auslandsaufenthalte und Dienstreisen von Mitarbeitern verpflichtend von allen Beteiligten angewendet werden.

In vielen und insbesondere größeren Unternehmen werden Entgeltabrechnung und Entsendung örtlich und zeitlich getrennt voneinander abgewickelt. Vor dem Hintergrund, dass das A1-Verfahren obligatorisch wird, müssen Arbeitgeber und Softwarehersteller Schnittstellenlösungen schaffen und ggf. sind betriebsinterne Strukturen anzupassen. Um den Beteiligten mehr Zeit dafür einzuräumen, haben sich die SV-Spitzenorganisationen in ihrer Zusammenkunft am 28. Juni 2018 dafür ausgesprochen, die Ausnahmeregelung um ein halbes Jahr zu verlängern. Danach ist in begründeten Einzelfällen noch bis zum 30. Juni 2019 eine papiergebundene Antragstellung zulässig.