Werkstudentenprivileg bei eingeschränktem Vorlesungsbetrieb

Finden aufgrund der Corona-Pandemie keine Präsenzveranstaltungen an Hochschulen statt, kann eine Beschäftigung im Rahmen des Werkstudentenprivilegs – aufgrund der flexibleren Zeiteinteilung bei der Inanspruchnahme von Lehrangeboten – während des Semesters auch an mehr als 20 Wochenstunden ausgeübt werden. Diese Regelung gilt bis zur Wiederherstellung des Präsenzbetriebs. Als Nachweis reicht eine Information der Hochschule (z. B. Auszug aus der Homepage) über den eingeschränkten Vorlesungsbetrieb aus. Die Information ist vom Arbeitgeber zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.

Zu beachten ist aber, dass das Werkstudentenprivileg weiterhin nicht angewendet werden kann, wenn sich Beschäftigungen bzw. Beschäftigungszeiten mit mehr als 20 Wochenstunden (einschließlich solcher in den Semesterferien) im Laufe eines Jahres – zurückgerechnet vom Ende der zu beurteilenden Beschäftigung – wiederholen und insgesamt mehr als 26 Wochen ausmachen.

Praxistipp

Beschäftigungen neben dem Studium sind aufgrund des sog. Werkstudentenprivilegs kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei, aber rentenversicherungspflichtig. Bereits vor mehr als 50 Jahren hat das Bundessozialgericht festgelegt, dass nur solche Studierende versicherungsfrei sind, deren Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden – dies wird festgemacht an der 20-Stunden- bzw. 26-Wochen-Grenze.