Praxistipp

Auch wenn die Regelungen erst im September in Kraft treten und für Eltern gelten, deren Kinder ab dem 1. September 2021 geboren werden, besteht für Arbeitgeber schon vorher die Möglichkeit, vorausschauend mit den betroffenen Arbeitnehmern zu planen und Vereinbarungen zu treffen.

Mehr Flexibilität bei Elternzeit und Elterngeld

Wer hat Anspruch auf Elterngeld?

Eltern haben nach der Geburt ihres Kindes unter den Voraussetzungen des § 1 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) Anspruch auf Elterngeld gegenüber dem Bund (die Auszahlung erfolgt über von den Landesregierungen bestimmte Stellen). Sie müssen weniger oder gar nicht erwerbstätig sein, um sich ihrem Kind zu widmen. Dies wollte der Gesetzgeber belohnen und ihre finanzielle Lebensgrundlage sichern, indem er bereits 2007 das Elterngeld eingeführt hat (davor Erziehungsgeld).

Das Elterngeld liegt regelmäßig zwischen mindestens 300 EUR und max. 1.800 EUR (beim Basiselterngeld). Die 300 EUR erhalten – wenn die sonstigen Bedingungen erfüllt sind – auch Erwerbslose, während die 1.800 EUR den Deckel der einkommensabhängigen Leistung darstellen. Die Bezugsdauer ist beim Basiselterngeld auf 14 Monate beschränkt. Neben dem Basiselterngeld gibt es noch das Elterngeld Plus, bei dem sich die Höhe halbiert und die Bezugsdauer verdoppelt. Arbeitgeber unterliegen verschiedenen Mitwirkungspflichten nach § 9 BEEG, die sich im Wesentlichen auf Einkommens- und Arbeitszeitnachweise sowie Auskunftspflichten gegenüber den zuständigen Behörden beschränken.