Steuerhilfegesetz: Verluste verrechnen

Am 17. März 2021 wurde das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz („Drittes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise“) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Durch das Gesetz sind die Beträge für einen steuerlichen Verlustrücktrag nochmals deutlich angehoben worden, um so Unternehmen bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie zu unterstützen. Sie können nun in größerem Umfang Verluste aus 2020 und 2021 steuerlich mit Gewinnen aus den Vorjahren verrechnen.

So wurde der steuerliche Verlustrücktrag für die beiden Jahre auf 10 Mio. Euro bzw. bei einer Zusammenveranlagung auf 20 Mio. Euro angehoben. Dies gilt auch für die Betragsgrenzen beim vorläufigen Verlustrücktrag für 2020 und 2021. Auf Antrag wird so ein vorläufiger Verlustrücktrag für 2021 vom Gesamtbetrag der Einkünfte 2020 abgezogen.