Mehr Flexibilität bei Elternzeit und Elterngeld

Geänderter Teilzeitkorridor

Die aus Arbeitgebersicht vielleicht wichtigste Änderung ergibt sich aus der Anhebung der zulässigen Arbeitszeit, die während der Elternzeit möglich ist. Sie wird für Geburten ab dem 1. September 2021 von 30 auf 32 Stunden erhöht. Dies bietet zusätzliche Flexibilität bezüglich des Einsatzes der in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmer. Sie können damit bis zu vier volle Tage arbeiten (4 x 8 Stunden).

Wer während der Elternzeit arbeiten möchte, kann entweder seine Beschäftigung auf einen Minijob oder Teilzeit reduzieren oder eine auf max. 30 bzw. zukünftig 32 Wochenstunden begrenzte Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber aufnehmen. Für letzteres ist die Zustimmung des bisherigen Arbeitgebers einzuholen.

Wird Elterngeld bezogen und eine Beschäftigung aufgenommen, muss dies der zuständigen Elterngeldstelle mitgeteilt werden. Der Verdienst aus der Teilzeitbeschäftigung kann sich nämlich auf die Höhe des Elterngeldes auswirken. Auf den Mindestbetrag von 300 EUR Basiselterngeld (oder 150 EUR Elterngeld Plus) wird der Verdienst aber nicht angerechnet. Beträgt das Elterngeld mehr, wird der Verdienst berücksichtigt und das Elterngeld gekürzt.

Partnerschaftsbonus: Auch für Eltern, die sich die Betreuung ihres Kindes teilen und beide während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten wollen, wird der Gestaltungsspielraum von 25 bis 30 auf 24 bis 32 Stunden erweitert. Damit will der Gesetzgeber die Attraktivität des Partnerschaftsbonus fördern.