Praxistipp

Sofern Arbeitgeber die Einführung von Schnelltests in ihrem Betrieb oder Unternehmen für sinnvoll halten, wofür ja vieles spricht, sollten sie mit dem Betriebsrat eine entsprechende Betriebsvereinbarung schließen. Auf diese Weise können sie eine Rechtsgrundlage für Tests schaffen, die in ihrem Betrieb von allen Beschäftigten zu beachten ist. Im Anschluss können Arbeitgeber anordnen, dass Mitarbeiter ohne Test ihrer geschuldeten Arbeit nicht nachgehen dürfen, was im Regelfall zu einem Verlust des Vergütungsanspruchs führt.

Corona: Das dürfen Arbeitgeber verlangen

Dürfen Corona-Tests angeordnet werden?

Von allen Arbeitgebern wird erwartet, dass sie ihren in Präsenz arbeitenden Mitarbeitern mindestens einmal wöchentlich einen sog. Corona-Schnelltest zu Verfügung stellen (Selbstverpflichtung, d. h. zurzeit keine Pflicht, jedoch Ausnahmen in den Corona-Schutzverordnungen der Länder möglich). Sie haben jedoch kein Recht, ohne Anlass von ihren Beschäftigten die Durchführung eines Corona-(Schnell-)Tests zu verlangen. Ebenso wenig dürfen sie ohne Anlass eine Kontrolle der Körpertemperatur durchführen bzw. vornehmen lassen.

Nur wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Infektion mit dem Corona-Virus stattgefunden hat, kann die Vorlage eines ärztlichen, ggf. amtsärztlichen Attests, die Vorlage eines aktuellen Testergebnisses oder eine betriebsärztliche Untersuchung verlangt werden. Dieses Recht des Arbeitgebers bestand aber bei anderweitigem Infektionsverdacht auch schon vor Ausbruch der COVID-19-Pandemie.

Wie weit das Anordnungsrecht des Arbeitgebers in der aktuellen Situation geht, müssen letztlich die Arbeitsgerichte klären – entsprechende Entscheidungen stehen jedoch noch aus.