Erstattung von Umzugskosten

Wenn ein Arbeitnehmer aus beruflicher Veranlassung umzieht, kann der Arbeitgeber die dadurch verursachten Umzugskosten in gewissen Grenzen steuerfrei erstatten. Aufwendungen, die einem Arbeitnehmer durch einen beruflich veranlassten Wohnungswechsel entstehen, sind grundsätzlich als Werbungskosten anzuerkennen. Die Obergrenze für den Ansatz von Werbungskosten sind die im Bundesumzugskostengesetz (BUKG) genannten Höchstbeträge. Bis zu diesen Höchstbeträgen kann der Arbeitgeber Umzugskosten erstatten, ohne dass Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge darauf zu entrichten sind. Übernimmt der Arbeitgeber die Umzugskosten nicht oder nur teilweise, können die (darüber hinaus) vom Arbeitnehmer getragenen Kosten in dessen Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Steuerfrei erstattet werden können die tatsächlichen Umzugskosten (Speditions- und Reisekosten, Wohnungsvermittlungskosten, ggf. Mietentschädigung bei einer Überschneidung von Mietverhältnissen). Über diese Kosten muss der Arbeitnehmer Belege vorlegen, die der Arbeitgeber zu den Entgeltunterlagen zu nehmen hat.

Umzugsbedingte Unterrichtskosten für die Kinder des Arbeitnehmers sind bis zu bestimmten Höchstbeträgen steuerfrei. Auch diese Aufwendungen sind nachzuweisen und in den Entgeltunterlagen zu dokumentieren. Darüber hinaus bleiben für den Arbeitnehmer sowie seine Familienangehörigen sonstige Umzugsauslagen (§ 10 Absatz 1 BUKG) steuerfrei. Hierbei handelt es sich um Pauschbeträge, die nicht einzeln nachgewiesen werden müssen. 

Praxistipp:

Die Höchst- und Pauschbeträge wurden mit dem BMF- Schreiben vom 21. September 2018 (IV C 5 – S 2353/16/10005) für Umzüge ab dem 1. März 2018 und für die Folgejahre angehoben.