Mehrfach sachgrundlose Befristungen unzulässig

Das Verbot einer Kette sachgrundloser Befristungen von Arbeitsverhältnissen ist zum Schutz der Arbeitnehmer grundsätzlich verfassungskonform. Eine wiederholte sachgrundlose Befristung ist in der Regel auch dann unzulässig, wenn eine Vorbeschäftigung mehr als drei Jahre zurückliegt. Das geht aus einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hervor.

Die Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nur bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein – befristetes oder unbefristetes – Arbeitsverhältnis bestanden hat. Diese Regelungen sind nach Auffassung des BVerfG grundsätzlich verfassungskonform, da sie dazu dienen, die strukturell unterlegenen Arbeitnehmer vor Kettenbefristungen zu schützen und das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu sichern. Das Verbot mehrfacher sachgrundlos befristeter Beschäftigungen gilt jedoch nur, soweit die Beschäftigten nach Art und Umfang der Vorbeschäftigung tatsächlich des Schutzes vor Kettenbefristungen bedürfen. Zulässig kann eine erneute Befristung sein, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist.

BVerfG, 6.6.2018, 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14