Corona-Krise: Sonderzahlungen steuerfrei

Aufgrund der Corona-Pandemie können Arbeitgeber ihren Beschäftigten in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 Zuschüsse oder Sachbezüge in Höhe von bis zu 1.500 EUR steuerfrei gewähren. Die Regelung ist v. a. für die während der Krise stark geforderten Beschäftigten gedacht, um ihnen für ihr Engagement zu danken. Sie gilt jedoch für alle Branchen und Berufe.

Einzige Voraussetzung für die Steuerfreiheit der Sonderzahlungen bis zu dem Gesamtmaximalbetrag von 1.500 EUR ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird. Eine Entgeltumwandlung ist somit ausgeschlossen.

Neben der Steuerfreiheit sind die Corona-Sonderzahlungen auch beitragsfrei, da steuerfreie Zuschüsse und Sonderzahlungen der Arbeitgeber nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) nicht dem sozialversicherungspflichtigen Entgelt zuzurechnen sind. Die steuer- und beitragsfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.

Die neue Regelung geht auf ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 9. April 2020 zurück (IV C 5 – S 2342/20/10009 :001). Mit dem BMF-Schreiben konnte die Steuerfreiheit für die Corona-Sonderleistungen zugunsten der Arbeitnehmer schnell eingeführt werden. Im Interesse einer umfassenden Rechtssicherheit wird mit dem sog. Corona-Steuerhilfegesetz (Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise) in Kürze auch noch eine gesetzliche Grundlage geschaffen (§ 3 Nummer 11a Einkommensteuergesetz). Der Bundestag hat den im Bundesrat zustimmungspflichtigen Gesetzentwurf am 28. Mai 2020 in 2./3. Lesung verabschiedet. Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten (wie z. B. die Ausschöpfung der Freigrenze von 44 EUR für Sachzuwendungen oder die Ausschöpfung des sog. Rabattfreibetrags) bleiben unberührt und können zusätzlich zur 1.500-EUR-Prämie steuerbegünstigt in Anspruch genommen werden. Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet, fallen nicht unter die vorstehende Steuerbefreiung. Generell kommt die 1.500-EUR-Prämie für Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld nicht in Betracht, hier wird es aber – ebenfalls mit dem Corona-Steuerhilfegesetz – auf anderem Wege Verbesserungen geben.

Praxistipp

Ein Fragen- und Antworten-Katalog zu verschiedenen steuerlichen Erleichterungen während der Corona-Krise bietet das Bundesfinanzministerium.