Hinzuverdienst bei Kurzarbeit und vorgezogenen Altersrenten

Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Betriebe in Deutschland haben zu weiteren kurzfristigen Gesetzesanpassungen geführt. Durch das sog. Sozialschutz-Paket II, das am 28. Mai 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden ist, wurde die vorübergehende Sonderregelung im Zusammenhang mit Kurzarbeit (§ 421c SGB III) ausgeweitet. Demnach findet in der Zeit bis zum 31. Dezember 2020 keine Anrechnung von Nebeneinkünften aus während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigungen statt. Bedingung: Das Entgelt aus der Nebenbeschäftigung zusammen mit dem Kurzarbeitergeld und dem verbliebenen Ist-Entgelt ist nicht höher als das Soll-Entgelt. Die bisherige Sonderregelung war lediglich bis 31. Oktober 2020 befristet und galt zudem ausschließlich für systemrelevante Berufe.

Auch für Bezieher einer vorgezogenen Altersrente ist bereits durch das Sozialschutz-Paket I vom 27. März 2020 rückwirkend zum 1. Januar 2020 eine höhere Hinzuverdienstgrenze festgelegt worden, um mögliche Personalengpässe während der Corona-Krise abzufangen. Die für 2020 geltende Hinzuverdienstgrenze wurde von 6.300 auf 44.590 EUR angehoben. Jahreseinkünfte bis zu dieser Höhe führen somit nicht zu einer Kürzung einer vorgezogenen Altersrente. Diese Regelung ist bis zum 31. Dezember 2020 begrenzt und gilt für Neu- und Bestandsrentner. Für Renten wegen Erwerbsminderung ändert sich nichts beim Hinzuverdienst, ebenso nicht bei der Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten.