Praxistipp

Es kommt nicht auf die Eigentümereigenschaft des Arbeitgebers als Bauherr oder Käufer an. Das bedeutet, dass der Bewertungsabschlag auch für vom Arbeitgeber angemietete Wohnungen, die den Arbeitnehmern überlassen werden, in Betracht kommt.

Mitarbeiterwohnung - steuerliche Vorteile

Mietwohnung als geldwerter Vorteil

Da kommt es den Arbeitgebern gut zupass, dass seit Jahresanfang ein neuer Bewertungsabschlag gilt, der die Attraktivität zusätzlich steigert. Auch wenn die offiziellen Motive für die Steuerentlastung eigentlich andere sind. Denn laut Gesetzesbegründung verfolgt die Bundesregierung das Ziel, dem „in hochpreisigen Ballungsgebieten bestehenden Bedarf an bezahlbarem Wohnraum nachzukommen und gleichzeitig die soziale Fürsorge des Arbeitgebers zu unterstützen“.

Die Aufwendungen der Arbeitnehmer für ihren Wohnraum gehören grundsätzlich zu den steuerlich nicht abzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung. Vorteile, die ihnen ihr Arbeitgeber in Form einer unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Wohnraum gewährt, stellen daher einen steuerpflichtigen Sachbezug dar. Als Wohnung wird dabei eine in sich geschlossene Einheit von Räumen angesehen, in denen ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann.

Vermietet der Arbeitgeber Wohnungen nicht überwiegend an fremde Dritte, sind die Mietvorteile mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort zu bewerten. Wie schon bisher gilt als ortsüblicher Mietwert

  • die Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten, die für eine nach Baujahr, Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage vergleichbare Wohnung üblich ist (Vergleichsmiete) oder
  • der niedrigste Mietwert der Mietpreisspanne des Mietspiegels für vergleichbare Wohnungen zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten, die konkret auf die überlassene Wohnung entfallen – für den Arbeitnehmer meist die ungünstigere Variante.

Der neue Bewertungsabschlag begünstigt nur die Überlassung einer Wohnung zu eigenen Wohnzwecken des Arbeitnehmers. Für die Bewertung einer Unterkunft, die keine Wohnung ist, ist wie bisher der amtliche Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) maßgebend.