Praxistipp

Die Art der steuerlichen Behandlung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale (pro rata oder en bloc) hat keine Auswirkungen auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung. Hierfür ist das regelmäßige Arbeitsentgelt maßgebend. Arbeitgeber ziehen bei ihrer Prognose zur Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts immer den jährlichen  Steuerfreibetrag vom zu erwartenden Gesamtverdienst ab und teilen diese Summe durch die Anzahl der Monate des jeweiligen Beurteilungszeitraums.

Minijobs: Höhere Freibeträge für Ehrenamtler

Was in der Sozialversicherung gilt

Einnahmen, die im Rahmen der Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale steuerfrei sind, zählen auch in der Sozialversicherung nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Ehrenamtliche Tätigkeiten fallen deshalb häufig unter die Regelungen für geringfügig entlohnte Minijobs. Die Pauschalen können in der betrieblichen Praxis bei geringfügig entlohnten Minijobs auf zwei Arten angewandt werden:

  • „pro rata“: Der Gesamtbetrag wird pro Monat über das Kalenderjahr verteilt angesetzt: Beim Übungsleiterfreibetrag ab dem 1. Januar 2021 mit 250 EUR und bei der Ehrenamtspauschale mit 70 EUR pro Kalendermonat.
  • „en bloc“: Der Gesamtbetrag wird am Stück aufgezehrt – beispielsweise jeweils zu Jahresbeginn.

Sofern unterschiedliche Tätigkeiten ausgeübt werden (z. B. Trainer und Kassenwart desselben Sportvereins), können die Übungsleiterpauschale und die Ehrenamtspauschale auch zusammen in einer Beschäftigung berücksichtigt werden.