Praxistipp

Die Masken müssen bis einschließlich 25. Mai 2021 den entsprechenden Vorschriften für Medizinprodukte bzw. für persönliche Schutzausrüstungen genügen.

Arbeitsschutz in Coronazeiten

Maskenpflicht am Arbeistplatz

Aktuell besteht eine Maskenpflicht am Arbeitsplatz in den Fällen, in denen in geschlossenen Räumen

  • die Anforderungen an die gemeinsame Raumnutzung nicht eingehalten werden können oder
  • der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann oder
  • mit einer Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist (z. B. durch lautes Sprechen aufgrund von Maschinenlärm).

In diesen Fällen muss der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern medizinische Masken (OP- oder FFP2-Masken bzw. FFP2-Äquivalente) kostenfrei zur Verfügung stellen oder für vergleichbar sichere Schutzvorrichtungen – hierzu sind bisher noch keine zulässigen Beispiele bekannt – sorgen. Umgekehrt müssen die Arbeitnehmer die gestellten Masken auch tragen.

Ergänzend zu dieser Gestellungspflicht sollte der Arbeitgeber eine Unterweisung in der richtigen Nutzung der zur Verfügung gestellten Masken durchführen. Dies könnte beispielsweise in Form eines Online-Tutorials und schriftlicher Informationen per Aushang und Intranet geschehen.

Darüber hinaus muss vom Arbeitgeber im Zuge der Gefährdungsbeurteilung gemäß der DGUV Regel 112-190 auch geprüft werden, welche Zeitintervalle bis zu den Tragepausen beim Tragen von Masken erforderlich sind aufgrund der Arbeitsschwere,

  • der Umgebungseinflüsse (z. B. Temperatur, Luftfeuchte etc.),
  • der Arbeitskleidung (z. B. schwere Schutzkleidung).