Rückführung des Solidaritätszuschlags

Sonstige Bezüge, pauschale Lohnsteuer, Freibeträge

Ab 2021 ist für sonstige Bezüge (wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) eine Sonderregelung in das Solidaritätszuschlagsgesetz 1995 aufgenommen worden. Künftig werden sonstige Bezüge dem laufenden Arbeitslohn hinzugerechnet, weil die Jahreslohnsteuer als Berechnungsgrundlage heranzuziehen ist. Damit ist die Anwendung der jährlichen Freigrenze auch bei sonstigen Bezügen sichergestellt. Im Ergebnis wird von geringen oder durchschnittlichen Arbeitslöhnen unterjährig kein Solidaritätszuschlag einbehalten.

Anders verhält es sich bei einer Pauschalierung der Lohnsteuer (mit Ausnahme eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses mit einheitlicher Pauschsteuer von 2 Prozent). Hier wird der Solidaritätszuschlag weiterhin mit 5,5 Prozent erhoben. Die Freigrenze und die Milderungszone kommen nicht zur Anwendung, insoweit tritt für den Arbeitgeber keine Entlastung ein.

Die Freibeträge für Kinder werden wie bisher bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags steuermindernd berücksichtigt.

Praxistipp

Der Solidaritätszuschlag ist im Jahr 2021 in gleicher Höhe zu entrichten, wenn bei einer Familie mit zwei Kindern der Jahresbruttolohn bei ca. 221.000 EUR liegt und bei einem Ledigen bei etwa 109.000 EUR.