Kürzung einer betrieblichen Altersversorgung

Dem Anspruch eines Betriebsrentners auf richtige Berechnung seiner Ausgangsrente auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung – und damit die Überprüfung der Wirksamkeit der Ablösung einer früheren, günstigeren Versorgungsordnung – kann der Einwand der Verwirkung aus § 242 BGB nicht entgegengehalten werden. Das entschied nun das Bundesarbeitsgericht (BAG).

Der Kläger war seit 1955 bei der Beklagten beschäftigt. Die betriebliche Altersversorgung bei der Beklagten war seit dem Jahr 1979 durch eine Betriebsvereinbarung (BV 1979) geregelt. Diese wurde 1988 durch eine weitere Betriebsvereinbarung (BV 1988) geändert. Dabei wurde jedes Dienstjahr der ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit nach Inkrafttreten der BV 1988 mit 0,2 Prozent des Arbeitseinkommens bewertet, statt wie zuvor mit 0,4 Prozent. Der Kläger schied 2003 aus dem Arbeitsverhältnis aus und bezieht seither eine Betriebsrente von der Beklagten. Der Kläger verlangte die Zahlung einer höheren Ausgangsbetriebsrente, da die Halbierung der künftigen Steigerungsbeträge durch die BV 1988 unzulässig sei. Die Beklagte plädierte nach der langen Zeit dagegen auf die sog. Verwirkung.

Der Kläger hatte vor dem BAG Erfolg. Dem Anspruch des Klägers auf richtige Berechnung seiner Ausgangsrente könne der Einwand der Verwirkung aus § 242 BGB nicht entgegengehalten werden. Der Kläger verfolge einen Rechtsanspruch, welcher ihm durch eine Betriebsvereinbarung eingeräumt wurde. Dies sei nach § 77 Abs. 4 Satz 3 BetrVG dem Einwand der Verwirkung entzogen.

BAG, Urteil vom 13. 10. 2020, 3 AZR 246/20